Full text: Preußische Gesetzsammlung. 1907. (98)

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10. 
Der ganze bisherige Gemeindebezirk Kirchrode wird zunächst als äußeres 
Stadtgebiet angeschlossen. 
11. 
Der bisherige Standesamtsbezirk Kirchrode wird nach erfolgtem Anschlusse 
mit dem Standesamte Hannover vereinigt, sobald dazu die Genehmigung der 
Staatsregierung erteilt ist. 
12. 
Mit dem Tage des Anschlusses sind die Mitglieder der bisherigen Gemeinde 
Kirchrode berechtigt, die Friedhöfe der Stadtgemeinde Hannover zu Beerdigungen 
zu benutzen, vorbehaltlich etwaiger Ansprüche der Geistlichen und Kirchendiener. 
8 13. 
Die bisherigen Schulen der Gemeinde Kirchrode werden mit dem Tage 
des Anschlusses Gemeindeschulen der vergrößerten Stadtgemeinde. Vorausgesetzt 
wird hierbei, daß der Schulverband seine Auflösung beschließt und alle seine 
Rechte und Pflichten auf die vergrößerte Stadtgemeinde überträgt. 
Die Mitglieder der bisherigen Gemeinde Kirchrode, deren Kinder die 
Schulen der Stadt Hannover besuchen, haben vom Tage des Anschlusses ab 
nur noch dieselben Schulgeldsätze zu zahlen wie die Mitglieder der Stadtgemeinde 
Hannover. 
14. 
Mit dem Tage des Aunschlusses geht die Verpflichtung der Unterhaltung 
der gepflasterten Straßen und öffentlichen Wege, soweit sie bisher der Gemeinde 
Kirchrode obgelegen hat, auf die Stadtkasse der vereinigten Gemeinden über. 
Die Fußwege neben den Fahrbahnen in der bisherigen Gemeinde Kirchrode 
sollen, solange dieselbe zum äußeren Stadtgebiete gehört, von Grand oder ähn- 
lichem geringen Material hergestellt werden. Werden diese Fußwege auf Antrag 
der anliegenden Grundbesitzer mit Saumgquadern oder Bordsteinen versehen, so 
sind die Kosten von den Antragstellern zu tragen. Die Unterhaltung der öffent 
lichen Fußwege trägt die Stadtkasse. Werden später Straßen der bisherigen 
Gemeinde Kirchrode dem inneren Stadtgebiet angeschlossen, so tragen die Anlieger 
die Kosten der Herstellung der Bürgersteige, während die spätere Unterhaltung 
der Stadtkasse zur Last füällt. 
Die Reinigung der in der bisherigen Gemeinde Kirchrode vorhandenen 
öffentlichen Gräben und Wasserläufe geschieht nach dem Anschluß auf Kosten der 
Stadtkasse, soweit sie bisher der Gemeinde Kirchrode obgelegen hat. 
15. 
Die Stadtgemeinde ist verpflichtet, in der Gemeinde Kirchrode ein Ent- 
wässerungssystem zur Abführung der Hausabwässer und Fäkalien für die Neu-
	        
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