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10.
Der ganze bisherige Gemeindebezirk Kirchrode wird zunächst als äußeres
Stadtgebiet angeschlossen.
11.
Der bisherige Standesamtsbezirk Kirchrode wird nach erfolgtem Anschlusse
mit dem Standesamte Hannover vereinigt, sobald dazu die Genehmigung der
Staatsregierung erteilt ist.
12.
Mit dem Tage des Anschlusses sind die Mitglieder der bisherigen Gemeinde
Kirchrode berechtigt, die Friedhöfe der Stadtgemeinde Hannover zu Beerdigungen
zu benutzen, vorbehaltlich etwaiger Ansprüche der Geistlichen und Kirchendiener.
8 13.
Die bisherigen Schulen der Gemeinde Kirchrode werden mit dem Tage
des Anschlusses Gemeindeschulen der vergrößerten Stadtgemeinde. Vorausgesetzt
wird hierbei, daß der Schulverband seine Auflösung beschließt und alle seine
Rechte und Pflichten auf die vergrößerte Stadtgemeinde überträgt.
Die Mitglieder der bisherigen Gemeinde Kirchrode, deren Kinder die
Schulen der Stadt Hannover besuchen, haben vom Tage des Anschlusses ab
nur noch dieselben Schulgeldsätze zu zahlen wie die Mitglieder der Stadtgemeinde
Hannover.
14.
Mit dem Tage des Aunschlusses geht die Verpflichtung der Unterhaltung
der gepflasterten Straßen und öffentlichen Wege, soweit sie bisher der Gemeinde
Kirchrode obgelegen hat, auf die Stadtkasse der vereinigten Gemeinden über.
Die Fußwege neben den Fahrbahnen in der bisherigen Gemeinde Kirchrode
sollen, solange dieselbe zum äußeren Stadtgebiete gehört, von Grand oder ähn-
lichem geringen Material hergestellt werden. Werden diese Fußwege auf Antrag
der anliegenden Grundbesitzer mit Saumgquadern oder Bordsteinen versehen, so
sind die Kosten von den Antragstellern zu tragen. Die Unterhaltung der öffent
lichen Fußwege trägt die Stadtkasse. Werden später Straßen der bisherigen
Gemeinde Kirchrode dem inneren Stadtgebiet angeschlossen, so tragen die Anlieger
die Kosten der Herstellung der Bürgersteige, während die spätere Unterhaltung
der Stadtkasse zur Last füällt.
Die Reinigung der in der bisherigen Gemeinde Kirchrode vorhandenen
öffentlichen Gräben und Wasserläufe geschieht nach dem Anschluß auf Kosten der
Stadtkasse, soweit sie bisher der Gemeinde Kirchrode obgelegen hat.
15.
Die Stadtgemeinde ist verpflichtet, in der Gemeinde Kirchrode ein Ent-
wässerungssystem zur Abführung der Hausabwässer und Fäkalien für die Neu-