Full text: Preußische Gesetzsammlung. 1907. (98)

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des Bürgerrechts oder spätestens sechs Monate nachher durch Zahlung der im § 6 
der ortsstatutarischen Bestimmungen, betreffend das Bürgerrecht in der König- 
lichen Residenzstadt Hannover, vom I4. Okkober 1887 vorgeschriebenen Gebühren 
29. November 
eingekauft sind. 
19. 
Nichtgrundbesitzer, welche im Bezirke der Gemeinde Kirchrode am Tage 
des Anschlusses wohnen und zum Erwerbe des Bürgerrechts verpflichtet sind, 
erhalten das Bürgerrecht für ihre Person unentgeltlich. 
Alle übrigen Nichtgrundbesitzer haben, wenn sie zum Erwerbe des Bürger- 
rechts zugelassen werden wollen, Bürgergeld in Gemäßheit des Ortsstatuts vom 
14. Oktober 
29-Novemrrr 1887 zu zahlen. §20 
Die Bewohner der früheren Gemeinde Kirchrode haben auf die Dauer 
von fünf Jahren vom Tage des Anschlusses ab 102½ Prozent Luschlag zur 
Staatseinkommensteuer zu zahlen. Nach Ablauf dieses Zeitraums haben sie, 
solange die von ihnen bewohnten Straßen zum äußeren Stadtgebiete gehören, 
dieselben Zuschläge zur Einkommensteuer zu zahlen, welche von den Bewohnern 
des äußeren Stadtgebiets der Stadt Hannover zu zahlen sind beziehungsweise zu 
zahlen sein werden. 
21. 
Vom Tage des Anschlusses ab finden folgende Bestimmungen auf die 
frühere Gemeinde Kirchrode Anwendung: 
1. der Gemeindebeschluß, betreffend die Erhebung der direkten Steuern, 
vom 17. April 1895, 
2. der Gemeindebeschluß, betreffend Befreiungen von den direkten Steuern, 
vom 17. April 1895, 
3. die Gewerbesteuerordnung vom 16. März 1903, 
4. die Ordnung, betreffend die Erhebung einer Billettsteuer und einer Lust- 
barkeitssteuer, vom 1. Mai 1903), 
5. das Regulativ, betreffend Erhebung von Gebühren in Baupolizeisachen, 
vom 1. Dezember 1894 nebst Nachtrag, 
6. die Steuerordnung, betreffend die Erhebung einer Gemeindesteuer von 
Hunden, vom 30. November 1894, 
die Steuerordnung, betreffend die Erhebung einer Gemeindesteuer vom 
Bier, vom 30. November 1894, 
8. die Steuerordnung vom — 1895, betreffend die Erhebung einer 
Gemeindesteuer bei dem Erwerbe von Grundstücken, nebst Nachtrag vom 
20. Februar 1902,
	        
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