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des Bürgerrechts oder spätestens sechs Monate nachher durch Zahlung der im § 6
der ortsstatutarischen Bestimmungen, betreffend das Bürgerrecht in der König-
lichen Residenzstadt Hannover, vom I4. Okkober 1887 vorgeschriebenen Gebühren
29. November
eingekauft sind.
19.
Nichtgrundbesitzer, welche im Bezirke der Gemeinde Kirchrode am Tage
des Anschlusses wohnen und zum Erwerbe des Bürgerrechts verpflichtet sind,
erhalten das Bürgerrecht für ihre Person unentgeltlich.
Alle übrigen Nichtgrundbesitzer haben, wenn sie zum Erwerbe des Bürger-
rechts zugelassen werden wollen, Bürgergeld in Gemäßheit des Ortsstatuts vom
14. Oktober
29-Novemrrr 1887 zu zahlen. §20
Die Bewohner der früheren Gemeinde Kirchrode haben auf die Dauer
von fünf Jahren vom Tage des Anschlusses ab 102½ Prozent Luschlag zur
Staatseinkommensteuer zu zahlen. Nach Ablauf dieses Zeitraums haben sie,
solange die von ihnen bewohnten Straßen zum äußeren Stadtgebiete gehören,
dieselben Zuschläge zur Einkommensteuer zu zahlen, welche von den Bewohnern
des äußeren Stadtgebiets der Stadt Hannover zu zahlen sind beziehungsweise zu
zahlen sein werden.
21.
Vom Tage des Anschlusses ab finden folgende Bestimmungen auf die
frühere Gemeinde Kirchrode Anwendung:
1. der Gemeindebeschluß, betreffend die Erhebung der direkten Steuern,
vom 17. April 1895,
2. der Gemeindebeschluß, betreffend Befreiungen von den direkten Steuern,
vom 17. April 1895,
3. die Gewerbesteuerordnung vom 16. März 1903,
4. die Ordnung, betreffend die Erhebung einer Billettsteuer und einer Lust-
barkeitssteuer, vom 1. Mai 1903),
5. das Regulativ, betreffend Erhebung von Gebühren in Baupolizeisachen,
vom 1. Dezember 1894 nebst Nachtrag,
6. die Steuerordnung, betreffend die Erhebung einer Gemeindesteuer von
Hunden, vom 30. November 1894,
die Steuerordnung, betreffend die Erhebung einer Gemeindesteuer vom
Bier, vom 30. November 1894,
8. die Steuerordnung vom — 1895, betreffend die Erhebung einer
Gemeindesteuer bei dem Erwerbe von Grundstücken, nebst Nachtrag vom
20. Februar 1902,