Full text: Preußische Gesetzsammlung. 1907. (98)

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7. die Geschäftsanweisung für die Bezirksvorsteher vom 3. Dezember 1897, 
8. das Reglement für die Wahl der Bezirksvorsteher vom 5. Dezember 1891, 
9. das Ortsstatut, betreffend die Bürgervorsteherwahlen, vom 14. April 1888, 
10. das Reglement für die Bürgervorsteherwahlen vom 14. Januar 1879. 
Die für die Vororte erlassene Bauordnung vom 25. April 1902 sowie 
die diese Baupolizeiordnung abändernde Polizeiverordnung vom 12. Dezember 
1903 bleiben jedoch für die bisherige Gemeinde Groß-Buchholz bis auf weiteres 
in Geltung. 
58. 
Der Gemeindebeschluß vom 13. April 1881, betreffend Errichtung eines 
öffentlichen Schlachthauses in der Stadt Hannover, gilt vom Tage des Anschlusses 
an im Bezirke der früheren Gemeinde Groß-Buchholz mit der Abänderung, daß 
von dem Verbote des Schlachtens außerhalb des öffentlichen Schlachthauses das 
nicht gewerbsmäßige Schlachten von Schweinen und außerdem, solange Groß- 
Buchholz äußeres Stadtgebiet bleibt, das nicht gewerbsmäßige Schlachten von 
anderem Schlachtviehe jeder Art ausgeschlossen werden soll. 
9. 
In den kirchlichen und parochialen Verhältnissen wird durch den Anschluß 
nichts geändert. 
10. 
Der ganze bisherige Gemeindebezirk Groß-Buchholz wird zunächst als äußeres 
Stadtgebiet angeschlossen. 
S II. 
Der bisherige Standesamtsbezirk Groß-Buchholz wird nach erfolgtem An- 
schlusse mit dem Standesamte Hannover vereinigt, sobald dazu die Genehmigung 
der Staatsregierung erteilt ist. Falls auch die Gemeinden Klein-Buchholz-Lahe 
und Bothfeld angeschlossen werden, so soll für diese und Groß-Buchholz zu- 
sammen ein besonderes Standesamt, welches möglichst zentral zu diesen Gemeinden 
liegt, auf die Dauer von mindestens zehn Jahren vom Anschluß ab errichtet 
werden. 
12. 
Mit dem Tage des Anschlusses sind die Mitglieder der bisherigen Gemeinde 
Groß-Buchholz berechtigt, die Friedhöfe der Stadtgemeinde Hannover zu Be- 
erdigungen zu benutzen, vorbehaltlich etwaiger Ansprüche der Geistlichen und 
Kirchendiener. 
Der neu angekaufte Friedhof der Gemeinde Groß-Buchholz wird von der 
vergrößerten Stadtgemeinde mit der Maßgabe übernommen, daß er für die 
Gemeinde Groß-Buchholz allein erhalten bleibt. Vorausgesetzt wird dabei, daß 
die Kirchengemeinde den Friedhof der Stadtgemeinde Hannover überläßt.
	        
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