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21.
Die Gemeinde-Grundsteuerordnung vom 16. März 1903 findet auf die
Eigentümer von Grundstücken in der früheren Gemeinde Groß-Buchholz keine
Anwendung, viclmehr haben dieselben bis zur anderweiten Regulierung der
Gemeindesteuern vom Grundbesitze vom Tage des Anschlusses an 150 Prozent
der staatlich veranlagten Gebäudesteuer und 150 Prozent der staatlich veranlagten
Grundsteuer zu entrichten.
Neue Steuern dürfen während der ersten sechs Jahre, vom Tage des An-
schlusses an gerechnet, nicht auf den Grundbesitz gelegt werden.
22.
Die Rechtsverhältnisse der Realgemeinde Groß-Buchholz werden durch den
Anschluß der politischen Gemeinde nicht berührt.
23.
Der bisherigen Gemeinde Groß-Buchholz wird hinsichtlich der §§ 10 und
11 zugestanden:
1. daß bei Schneefall die sämtlichen bebauten Straßen der Ortschaft durch
Schneepflüge dem Verkehr offengehalten werden und auch die sonstige
Reinigung wie bisher erfolgt;
daß der bisher noch nicht befestigte Teil der Weidetorstraße bis zum
Forsthause Steuerndieb binnen sechs Jahren nach dem Anschlusse
chaussiert werden soll;
3. daß der Weg vom Oorfe nach dem Neuen Lande binnen zwei Jahren
nach dem Anschlusse Chausseedecke erhält und die Kapellenbrinkstraße
von der Schule bis zum Luttermannschen Hofe befestigt wird;
4 daß die Gehägestraße bis zum 1. Oktober 1907 chausseemäßig aus-
gebaut werden soll, wenn alle Anlieger das zur Erbreiterung derselben
erforderliche Terrain bis zum 1. April 1907 unentgeltlich abgetreten
haben;
5. daß die nach der Gehägestraße führende Brücke bei Tegtmeyers Ruh
durch eine befahrbare Brücke für leichtes Fuhrwerk binnen drei Monaten
nach dem Anschluß ersetzt wird und daß diese Brücke demselben Fuhr-
werksverkehre freigegeben wird, welcher jetzt auf den Eilenriedechausseen
gestattet ist;
6. daß die Trinkwasserleitung innerhalb eines Jahres nach erfolgtem
Anschluß an der Celler Chaussee und Gehägestraße von der Stadt
anzulegen ist; das Wassergeld ist nach dem Verbrauche festzusetzen;
die bislang von der Gemeinde Groß-Buchholz angelegte Straßen-
beleuchtung ist in dem bisherigen Umfange zu erhalten sowie auf die
später noch anzulegenden Straßen auszudehnen);
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