Full text: Preußische Gesetzsammlung. 1907. (98)

— 187 — 
Anlage F. 
  
Vertrag 
zwischen 
der Stadtgemeinde Hannover und der Dorfgemeinde Bothfeld. 
  
SI. 
Die Gemeinde Bothfeld wird in ihrem ganzen bisherigen Umfange mit 
der Stadtgemeinde Hannover zu einer Stadtgemeinde vereinigt. Gleichzeitig tritt 
dieselbe aus dem Landkreise Hanmover aus und in den Stadtkreis Hannover ein. 
82. 
Bis zu einer Vermehrung der Zahl der Bürgervorsteher wird der Bezirk 
der Gemeinde Bothfeld dem benachbarten städtischen Bürgervorsteherbezirk an- 
geschlossen. Bei eintretender Vermehrung der Zahl der Burgzeroarsteher soll auf 
die Interessen der bisherigen Gemeinde Bothfeld bestimmt Rücksicht genommen 
werden. 
  
83. 
Die Gemeinde Bothfeld bildet nach deren Anschlusse den Bezirk eines Be- 
zirksvorstehers. 
84. 
Das Gemeindevermögen und die Gemeindeschulden der bisherigen Stadt- 
gemeinde Hannover und der Gemeinde Bothfeld gehen vom Tage des Anschlusses 
an auf die vergrößerte Stadtgemeinde über. 
85. 
Für die vergrößerte Stadtgemeinde besteht nur ein Bürgerrecht und ein 
Ortsarmenverband. Die für die Stadtgemeinde Hannover geltenden Bestimmungen 
über Erwerb und Verlust des Bürgerrechts werden auch für die bisherige Ge- 
meinde Bothfeld am Tage des Anschlusses insoweit in Kraft gesetzt, als nicht in 
nachfolgendem ein anderes bestimmt ist. 
Die Mitglieder der bisherigen Gemeinde Bothfeld werden mit dem Tage 
des Anschlusses den Mitgliedern der Stadtgemeinde Hannover gleichberechtigt be- 
züglich der in der Stadt Hannover bestehenden Stiftungen, Armen= und Kranken- 
anstalten und sonstigen dem gemeinen Besten dienenden Einrichtungen, soweit die 
Teilnahme nicht stiftungsgemäß an besondere Voraussetzungen oder Bestimmungen 
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.