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Die für die Vororte erlassene Bauordnung vom 25. April 1902 sowie
die diese Baupolizeiordnung abändernde Polizeiverordmung vom 12. Dezember
1903 bleiben jedoch für die bisherige Gemeinde Bothfeld bis auf weiteres in
Geltung. 1
88.
Der Gemeindebeschluß vom 13. April 1881, betreffend Errichtung eines
öffentlichen Schlachthauses in der Stadt Hannover, gilt vom Tage des Anschlusses
an im Bezirke der früheren Gemeinde Bothfeld mit der Abänderung, daß von
dem Verbote des Schlachtens außerhalb des öffentlichen Schlachthauses das nicht
gewerbsmäßige Schlachten von Schweinen, und anßerdem, solange Bothfeld
äußeres Stadtgebiet bleibt, das nicht gewerbsmäßige Schlachten von anderem
Schlachtviehe jeder Art ausgeschlossen werden soll.
59.
In den kirchlichen und parochialen Verhältnissen wird durch den Anschluß
nichts geändert. ·
10. 1
Der ganze bisherige Gemeindebezirk Bothfeld wird zunächst als äußeres
Stadtgebiet angeschlossen.
11.
Der bisherige Standesamtsbezirk Bothfeld wird nach erfolgtem Anschlusse
mit dem Standesamte Hannover vereinigt, sobald dazu die Genehmigung der
Staatsregierung erteilt ist.
Im Falle des Anschlusses der drei Ortschaften Bothfeld, Groß-Buchholz
und Klein-Buchholz-Lahe soll für diese drei Gemeinden ein besonderes Standes-
amt, das möglichst zentral zu den Gemeinden liegt, auf die Dauer von mindestens
zehn Jahren, vom Anschluß ab gerechnet, errichtet werden.
12.
Mit dem Tage des Anschlusses sind die Mitglieder der bisherigen Gemeinde
Bothfeld berechtigt, die Friedhöfe der Stadtgemeinde Hannover zu Beerdigungen
zu benutzen, vorbehaltlich etwaiger Ansprüche der Geistlichen und Kirchendiener.
Die Friedhöfe der Gemeinden Bothfeld, Groß-Buchholz und Klein-Buchholz=
Lahe werden von der vergrößerten Stadtgemeinde mit der Maßgabe über-
nommen, daß sie für die Gemeinden allein erhalten bleiben. Vorausgesetzt wird
dabei, daß die Kirchengemeinde den neuen Friedhof auf dem „Harkenbraken“
der Stadtgemeinde Hannover überläßt.
13.
Die bisherigen Schulen der Gemeinde Vothfeld werden mit dem Tage
des Anschlusses Gemeindeschulen der vergrößerten Stadtgemeinde. Vorausgesetzt
wird hierbei, daß der Schulverband seine Auflösung beschließt und alle seine
Rechte und Pflichten auf die vergrößerte Stadtgemeinde überträgt.