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steuern vom Grundbesitze vom Tage des Anschlusses an 165 Prozent der staatlich
veranlagten Gebäudesteuer und 165 Prozent der staatlich veranlagten Grundsteuer
zu entrichten. ·
Neue Steuern dürfen während der ersten sechs Jahre, vom Tage des
Anschlusses an gerechnet, nicht auf den Grundbesitz gelegt werden.
5 22.
Die Rechtsverhältnisse der Realgemeinde Bothfeld werden durch den An-
schluß der politischen Gemeinde nicht berührt.
23.
Der bisherigen Gemeinde Bothfeld wird hinsichtlich der 95 10 und 14
zugestanden:
1. daß bei Schneefall die sämtlichen bebauten Straßen der Ortschaft durch
Schneepflüge dem Verkehr offengehalten werden und auch die sonstige
Reinigung wie bisher erfolgt;
2. daß die folgenden Dorfstraßen innerhalb acht Jahren nach erfolgtem
Anschlusse mit Kleinpflaster versehen werden sollen:
a) die Straße von Apenberg bis Zabel,
b) die Straße von Seegers bis G. Rahlfs,
J) die Straße von Gerns bis Koch und zwar auf etwa 150 Meter
(bis zum Friedhofe), während der übrige Teil dieser Straße aus-
gebessert werden soll,
d) die Straße von Stöckmann bis Schuhmacher,
e) die Straße von Schuhmacher bis Klaus und
1) eine Strecke von etwa 150 Meter von der neuen nach Langenforth
führenden Landstraße bis zu dem Nölleschen Grundstücke,
3. daß für die bebauten Straßen der Ortschaft nach Bedarf binnen drei
Jahren nach dem Anschluß eine entsprechende Beleuchtung eingeführt
werden soll;
4. daß die Dorf= beziehungsweise Landstraßen in demselben Umfang
unterhalten werden, wie solches vor dem Anschlusse geschehen ist;
5. daß der Feuerlöschdienst von der Stadt Hannover mit der Maßgabe
übernommen wird, daß die Gemeindespritze in Bothfeld verbleibt;
6. daß die Unterbeamten der bisherigen Gemeinde Bothfeld von der ver-
größerten Stadtgemeinde weiter beschäftigt werden sollen;
7. daß die Anlieger der jetzt vorhandenen Dorfstraßen, soweit diese als
sogenannte historische anzusehen sind, von den Aptierungskosten frei-
zulassen sind;
8. daß das Schützen-, Ernte= und Fastnachtsfest, solange Bothfeld
äußeres Stadtgebiet ist, alljährlich in der bisherigen Weise abgehalten
werden darf.