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5. die Polizeiverordnung, betreffend die Beschaffenheit derjenigen Straßen
und Straßenteile, welche für den öffentlichen Verkehr und den Anbau
als fertiggestellt anzusehen sind, vom 1. November 1894 nebst Nach-
trag vom 17. Januar 1896,
das Ortsstatut zur Ausführung des Gesetzes, betreffend die Anstellung
und Versorgung der Kommunalbeamten, vom 30. Juli 1899,
die Geschäftsanweisung für die Bezirksvorsteher vom 3. Dezember 1897,
das Reglement für die Wahl der Bezirksvorsteher vom 5. Dezember 1891,
das Ortsstatut, betreffend die Bürgervorsteherwahlen, vom 14. April 1888,
10. das Reglement für die Bürgervorsteherwahlen vom 14. Januar 1879.
Die für die Vororte erlassene Bauordmung vom 25. April 1902 sowie
die diese Baupolizeiordnung abändernde Polizeiverordnung vom 12. Dezember 1903
bleiben jedoch für die bisherige Gemeinde Stöcken bis auf weiteres in Geltung.
8.
Der Gemeindebeschluß vom 13. April 1881, betreffend Errichtung eines
öffentlichen Schlachthauses in der Stadt Hannover, gilt vom Tage des An-
schlusses an im Bezirke der früheren Gemeinde Stöcken mit der Abänderung,
daß von dem Verbote des Schlachtens außerhalb des öffentlichen Schlachthauses
das nicht gewerbsmäßige Schlachten von Schweinen, solange Stöcken äußeres
Stadtgebiet bleibt, ausgeschlossen werden soll.
9.
In den kirchlichen und parochialen Verhältnissen wird durch den Anschluß
nichts geändert. 0
Der ganze bisherige Gemeindebezirk Stöcken wird zunächst als äußeres
Stadtgebiet angeschlossen. ur
Der bisherige Standesamtsbezirk Stöcken wird nach erfolgtem Anschlusse
mit dem Standesamte Hannover vereinigt, sobald dazu die Genehmigung der
Staatsregierung erteilt ist. 12
Mit dem Tage des Anschlusses sind die Mitglieder der bisherigen Gemeinde
Stöcken berechtigt, die Friedhöfe der Stadtgemeinde Hannover zu Beerdigungen
zu benutzen, vorbehaltlich etwaiger Ansprüche der Geistlichen und Kirchendiener.
13.
Die bisherigen Schulen der Gemeinde Stöcken werden mit dem Tage
des Anschlusses Gemeindeschulen der vergrößerten Stadtgemeinde. Die Mitglieder
der bisherigen Gemeinde Stöcken, deren Kinder die Schulen der Stadt Hannover
besuchen, haben vom Tage des Anschlusses ab nur noch dieselben Schulgeldsätze
zu zahlen wie die Mitglieder der Stadtgemeinde Hannover.
Auf die Lehrerbesoldungen finden gleichzeitig die für die Lehrerbesoldungen
in der Stadt Hannover geltenden Grundsätze Anwendung mit der Maßgabe,
daß die Dienstzeit der Lehrer von der Zeit ihrer Anstellung an gerechnet wird.