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steuer zu entrichten. Falls keine Neuregelung erfolgen sollte, haben die Bewohner
der jetzigen Gemeinde Stöcken nach Ablauf von sechs Jahren, vom Anschluß an
erechnet, dieselben Prozentsätze der Steuern vom Grundbesitze zu zahlen wie die
ewohner der Stadtgemeinde Hannover. Neue Steuern dürfen während der
ersten sechs Jahre, vom Tage des Anschlusses an gerechnet, nicht auf den Grund-
besitz gelegt werden. 62
c 2.
Die Rechtsverhältnisse der Realgemeinde Stöcken werden durch den Anschluß
der politischen Gemeinde nicht berührt.
|23.
Der bisherigen Gemeinde Stöcken wird hinsichtlich der 95 10 und 14
zugestanden:
1. bei Schneefall sollen die sämtlichen bebauten Straßen der Ortschaft
durch Schneepflüge dem Verkehr offengehalten werden und auch die
sonstige Reinigung wie bisher erfolgen;
2. die Anlieger der jetzt vorhandenen Dorfstraßen sind, soweit diese als
sogenannte historische anzusehen sind, von den Aptierungskosten frei-
ulassen;
3. der Feuerlöschdienst wird von der Stadt Hannover übernommen mit
der Maßgabe, daß die Gemeindespritze in Stöcken verbleibt;
4. der detzeiige erste Gemeindediener der Gemeinde Stöcken wird vom
Tage des Anschlusses ab von der vergrößerten Stadtgemeinde unter
seinen jetzigen Gehaltsverhältnissen weiter beschäftigt; ebenso sind der
zweite Gemeindediener und die beiden Nachtwächter in entsprechender
Weise zu übernehmen;
5. die Straßenbeleuchtung ist in dem von der Gemeinde Stöcken geplanten
Umfange von rund 60 Gaslaternen von der vergrößerten Stadtgemeinde
zu unterhalten;
6. das Schützenfest darf, solange Stöcken äußeres Stadtgebiet ist, in der
bisherigen Weise und zu der bisherigen Zeit abgehalten werden.
824.
Der Zeitpunkt des Inkrafttretens des vorstehenden Vertrags wird durch
das den Anschluß genehmigende Gesetz bestimmt.
Hannover, den 10. Januar 1907. Stöcken, den 26. Dezember 1906.
Der Magistrat der Königlichen Der Gemeindevorstand.
Haupt= und Residenzstadt.
(Siege). Tramm. (Siegel.) Moorhoff.
Redigiert im Bureau des Staatsministeriums. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
Bestellungen auf einzelne Stücke der Preußischen Gesetzsammlung sind an das Königl. Gesetzsammlungsamt in Berlin W. 9 zu richten.