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Artikel II.
Dieses Gesetz tritt am 1. April 1908 in Kraft.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Kiel, an Bord M. Y. „Hohenzollern““, den 22. Juni 1907.
(L. S.) Wilhelm.
Fürst v. Bülow. Gr. v. Posadowsky. v. Studt. Frhr. v. Rheinbaben.
v. Einem. v. Bethmann Hollweg. Delbrück. Beseler.
Breitenbach. v. Arnim.
—““—1 —
Bekanntmachung.
Nach Vorschrift des Gesetzes vom 10. April 1872 (Gesetzsamml. S. 357) sind
bekannt gemacht:
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1.
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der Allerhöchste Erlaß vom 13. Mai 1907, durch welchen der Stadtgemeinde
Düsseldorf für ihren jeweiligen Gemeindebezirk das Recht zur dauernden
Beschränkung des Grundeigentums dahin verliehen wird, daß sie die für
die Straßenbahnoberleitung und die öffentliche Straßenbeleuchtung nötigen
Maste und Kandelaber auf den an die öffentlichen Straßen angrenzenden
Grundstücken aufstellen oder an deren Stelle Wandhaken an den Straßen-
wänden der Gebäude anbringen kann, soweit aus polizeilichen Gründen
Maste und Kandelaber auf dem Straßengelände selbst nicht geduldet
werden können, durch das Amtsblatt der Königl. Regierung zu Düsseldorf
Nr. 23 S. 269, ausgegeben am 8. Juni 1907);
. der am 13. Mais 1907 Allerhöchst vollzogene Nachtrag zu dem Statute
der Genossenschaft zur Entwässerung des Kietschbachtales zu Tuchel im
Kreise Tuchel durch das Amtsblatt der Königl. Regierung zu Marien-
werder Nr. 24 S. 218, ausgegeben am 13. Juni 1907;
der Allerhöchste Erlaß vom 17. Mai 1907, betreffend die Genehmigung
des von dem Provinziallandtage der Provinz- Schleswig-Holstein am
20. März d. J. beschlossenen Nachtrags zu dem Statute der Landeskultur-
Rentenbank der Provinz Schleswig-Holstein vom 10. Oktober 1881,
durch das Amtsblatt der Königl. Regierung zu Schleswig Nr. 25 S. 267)
ausgegeben am 15. Juni 1907;
der Allerhöchste Erlaß vom 21. Mai 1907, betreffend die Verleihung
des Enteignungsrechts an die Gemeinde Clüsserath im Landkreise Trier
zur Erweiterung ihres Begräbnisplatzes, durch das Amtsblatt der Königl.
ee gierung zu Trier Nr. 25 S. 190, ausgegeben am 22. Juni 1907.
Redigiert im Burcau des Staatemimsteriums. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckere#
Zestellungen auf einzelne Stucke der Preußischen Gesetzsammlung sind an das Königl. Gesetzilammlungsamt in Berlin W. 0P zu richten.