Preußische Gesetz ammlung
— Nr. 29.
(XNr. 10831.) Staatsvertrag zwischen Preußen und Schaumburg--Lippe wegen Fortführung
des Rhein-Weser-Kanais durch das Fürstentum Schaumburg-Lippe vom
k Oktober
30. Oktober 1906
Sea Majestät der König von Preußen und Seine Durchlaucht der Fürst zu
Schaumburg-Lippe haben zum Zwecke einer Vereinbarung über die Herstellung
eines Schiffahrtkanals vom Rheine zur Weser mit Anschlußkanal nach Hannover
zu Bevollmächtigten ernannt:
Seine Majestät der König von Preußen:
Allerhöchstihren Unterstaatssekretär Dombois,
Allerhöchstihren Unterstaatssekretär Dr. Holle,
Allerhöchstihren Geheimen Oberregierungsrat Kisker,
Allerhöchstihren Geheimen Oberbaurat Dr. Ing. Sympher und
Allerhöchstihren Geheimen Finanzrat von Baumbach,
Seine Durchlaucht der Fürst zu Schaumburg-Lippe:
Höchstihren Staatsminister Freiherrn von Feilitzsch),
Höchstihren Staatsrat von Campe,
Höchstihren Geheimen Regierungsrat Bömers,
welche unter dem Vorbehalte der Ratifikation nachstehenden Vertrag abgeschlossen
haben.
Artikel I.
Die Königlich Preußische Staatsregierung beabsichtigt, von den ihr durch
das Gesetz, betreffend die Herstellung und den Ausbau von Waseserstraßen, vom
1. April 1905 (Preußische Gesetzsamml. S. 179) erteilten Ermächtigungen Ge-
brauch zu machen und den daselbst im §& 1 unter leo erwähnten Schiffahrtkanal
vom Rheine zur Weser mit Anschlußkanal nach Hannover für eigene Rechnung
auszuführen. Die Fürstlich Schaumburg-Lippische Staatsregierung gestattet der
Königlich Preußischen Regierung den Bau und den Betrieb dieses Kanals sowie die
Erhebung von Kanalabgaben innerhalb des Schaumburg-Lippischen Staatsgebiets.
Der Königlich Preußischen Staatsbauverwaltung als der Unternehmerin
wird zur Ausführung des Kanals und seiner Betriebseinrichtungen auf Grund
des Gesetzes vom 23. März 1896, betreffend die Enteignung von Grundeigen-
tum, (Schaumburg-Lippische Landesverordn. S. 179) und des Ergänzungsgesetzes
vom 27. Juni 1899 (Landesverordn. XVIII S. 89) das Enteignungsrecht ver-
liehen werden. Das Recht erstreckt sich auf das im schaumburg-lippischen
Gesezfsammlung 1907. (Nr. 10831.) 42
Ausgegeben zu Berlin den 16. Juli 1907.