Full text: Preußische Gesetzsammlung. 1907. (98)

Preußische Gesetz ammlung 
— Nr. 29. 
(XNr. 10831.) Staatsvertrag zwischen Preußen und Schaumburg--Lippe wegen Fortführung 
des Rhein-Weser-Kanais durch das Fürstentum Schaumburg-Lippe vom 
k Oktober 
  
  
  
  
30. Oktober 1906 
Sea Majestät der König von Preußen und Seine Durchlaucht der Fürst zu 
Schaumburg-Lippe haben zum Zwecke einer Vereinbarung über die Herstellung 
eines Schiffahrtkanals vom Rheine zur Weser mit Anschlußkanal nach Hannover 
zu Bevollmächtigten ernannt: 
Seine Majestät der König von Preußen: 
Allerhöchstihren Unterstaatssekretär Dombois, 
Allerhöchstihren Unterstaatssekretär Dr. Holle, 
Allerhöchstihren Geheimen Oberregierungsrat Kisker, 
Allerhöchstihren Geheimen Oberbaurat Dr. Ing. Sympher und 
Allerhöchstihren Geheimen Finanzrat von Baumbach, 
Seine Durchlaucht der Fürst zu Schaumburg-Lippe: 
Höchstihren Staatsminister Freiherrn von Feilitzsch), 
Höchstihren Staatsrat von Campe, 
Höchstihren Geheimen Regierungsrat Bömers, 
welche unter dem Vorbehalte der Ratifikation nachstehenden Vertrag abgeschlossen 
haben. 
Artikel I. 
Die Königlich Preußische Staatsregierung beabsichtigt, von den ihr durch 
das Gesetz, betreffend die Herstellung und den Ausbau von Waseserstraßen, vom 
1. April 1905 (Preußische Gesetzsamml. S. 179) erteilten Ermächtigungen Ge- 
brauch zu machen und den daselbst im §& 1 unter leo erwähnten Schiffahrtkanal 
vom Rheine zur Weser mit Anschlußkanal nach Hannover für eigene Rechnung 
auszuführen. Die Fürstlich Schaumburg-Lippische Staatsregierung gestattet der 
Königlich Preußischen Regierung den Bau und den Betrieb dieses Kanals sowie die 
Erhebung von Kanalabgaben innerhalb des Schaumburg-Lippischen Staatsgebiets. 
Der Königlich Preußischen Staatsbauverwaltung als der Unternehmerin 
wird zur Ausführung des Kanals und seiner Betriebseinrichtungen auf Grund 
des Gesetzes vom 23. März 1896, betreffend die Enteignung von Grundeigen- 
tum, (Schaumburg-Lippische Landesverordn. S. 179) und des Ergänzungsgesetzes 
vom 27. Juni 1899 (Landesverordn. XVIII S. 89) das Enteignungsrecht ver- 
liehen werden. Das Recht erstreckt sich auf das im schaumburg-lippischen 
Gesezfsammlung 1907. (Nr. 10831.) 42 
Ausgegeben zu Berlin den 16. Juli 1907.
	        
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