Full text: Preußische Gesetzsammlung. 1907. (98)

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15. 
Die Vorschrift in den §#§ 5 und 6 des kurhessischen Gesetzes, das Jagdrecht 
und dessen Ausübung betreffend, vom 7. September 1865 (Kurh. Gesetzsamml. 
S. 571), daß erst nach Erstattung des für ein Grundstück gezahlten Ablösungs- 
kapitals in die Jagdauüung eingetreten werden darf, bleibt bestehen mit der 
Maßgabe, daß an Stelle des dort zu Grunde gelegten Umfanges des Grundbesitzes 
von 100 Casseler Morgen ein solcher von 75 Hektar tritt und daß die Jagd- 
genossenschaft an Stelle der Gemeinde tritt, soweit die Erträge der Jagd nicht 
mehr der Gemeindekasse zukommen. 
16. 
Die Eigentümer der Grundstücke eines gemeinschaftlichen Jagdbezirkes bilden 
eine Jagdgenossenschaft, die Rechtsfähigkeit besitzt. 
Die Verwaltung der Angelegenheiten der Jagdgenossenschaft sowie ihre ge- 
richtliche und außergerichtliche Vertretung geschieht durch den Jagdvorsteher. Jagd- 
vorsteher ist der Vorsteher der Gemeinde (Bürgermeister, Gemeindevorsteher, Guts- 
vorsteher, in der Rheinprovinz der Gemeindevorsteher). 
Sind die Grundstücke eines gemeinschaftlichen Jagdbezirkes in mehreren 
Gemeinde-(Guts= Bezirken belegen, so bestimmt die Jagdaufsichtsbehörde G# 70) 
den zuständigen Jagdvorstehek. 
Der gesetzliche Stellvertreter des Vorstehers der Gemeinde (des Gemeinde- 
vorstehers in der Rheinprovinz) vertritt ihn in Behinderungsfällen auch in seiner 
Eigenschaft als Jagdvorsteher. 
In Stadtkreisen ist der Bürgermeister befugt, die Wahrnehmung der Ob- 
liegenheiten des Jagdvorstehers und des Stellvertreters andern Magistrats- 
personen zu übertragen. 
  
" 17. 
Uber die Bildung mehrerer selbständiger gemeinschaftlicher Jagdbezirke aus 
einem Gemeinde-(Guts-) Bezirke, die Vereinigung mehrerer ganzer Gemeinde- 
(Guts-) Bezirke oder einzelner Teile eines solchen mit einem andern Gemeinde- 
(Guts-)-Bezirk oder Teilen eines solchen zu einem gemeinschaftlichen Jagdbezirke 
7 Abs. 2 und 3) sowie über den Anschluß der nicht zu einem Jagdbezirke 
gehörigen Grundflächen an einen Eigenjagdbezirk, deren Zulegung zu einem 
gemeinschaftlichen Jagdbezirk oder die Bildung eines selbständigen Eigen= oder 
gemeinschaftlichen Jagdbezirkes aus ihnen (§9 7 Abs. 5, 9§ 8 bis 10) beschließen 
die Jagdvorsteher. 
Ihnen liegt auch die Vereinbarung der Pachtentschädigung nach den §## 7 
Abs. 5, 99# 8 und 9 ob. 
Die Beschlüsse und die Vereinbarung der Pachtentschädigung sind zwei 
Wochen lang öffentlich auszulegen. Ort und Zeit der Auslegung sind in orts- 
üblicher Weise bekannt zu machen.
	        
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