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830.
Eines Jagdscheins bedarf es nicht:
1. zum Ausnehmen von Kiebitz- und Möweneiern;
2. zu Treiber- und ähnlichen bei der Jagdausübung geleisteten Hilfsdiensten;
3. zur Ausübung der Jagd im Auftrag oder auf Ermächtigung der
Jagdpolizeibehörde in den gesetzlich vorgesehenen Fällen. Der Auftrag
oder die Ermächtigung vertritt die Stelle des Jagdscheins.
831.
Der Jagdschein gilt für den ganzen Umfang der Monarchie. Er wird
in der Regel auf ein Jahr ausgestellt (Jahresjagdschein). Personen, welche die
Jagd nur vorübergehend ausüben wollen, kann jedoch ein auf drei aufeinander
folgende Tage gültiger Jagdschein (Tagesjagdschein) ausgestellt werden.
32.
Für den Jahresjagdschein ist eine Abgabe von 15 Mark, für den Tages-
jagdschein von 3 Mark zu entrichten. Personen, welche weder Angehörige eines
deutschen Bundesstaats sind, noch in Preußen einen Wohnsitz oder einen Grund-
besitz mit einem Grundsteuerreinertrage von 150 Mark haben, mühssen eine erhöhte
Abgabe für den Jahresjagdschein von 100 Mark, für den Tagesjagdschein von
20 Mark entrichten.
Neben der Jagdscheinabgabe werden Ausfertigungs= oder Stempelgebühren
nicht erhoben.
Gegen Entrichtung von 1 Mark kann eine Doppelausfertigung des Jagd-
scheins gewährt werden.
Die Jagdscheinabgabe fließt zur Kreiskommunalkasse, in den Stadtkreisen
zur Gemeindekasse. Uber die Verwendung der eingegangenen Beträge hat die
Vertretung des betreffenden Kommunalverbandes zu beschließen.
8833.
Von der Entrichtung der Jagdscheinabgabe sind befreit:
die auf Grund des 9 23 des Forstdiebstahlgesetzes vom 15. April 1878
(Gesetzsamml. S. 222) beeidigten sowie diejenigen Personen, welche sich
in der für den Staatsforstdienst vorgeschriebenen Ausbildung befinden.
Der unentgeltlich erteilte Jagdschein genügt nicht, um die Jagd auf
eigenem oder gepachtetem Grund und Boden oder auf solchen Grund-
stücken auszuüben, auf welchen von dem Jagdscheininhaber außerhalb
seines Dienstbezirkes die Jagd gepachtet worden ist.
Die Unentgeltlichkeit ist auf dem Jagdscheine zu vermerken.
34.
Der Jagdschein muß versagt werden:
1. Personen, von denen eine unvorsichtige Führung des Schießgewehrs
oder eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit zu besorgen ist;