Full text: Preußische Gesetzsammlung. 1907. (98)

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2. Personen, welche sich nicht im Besitze der bürgerlichen Ehrenrechte 
befinden oder welche unter polizeilicher Aufsicht stehen; 
3. Personen, welche in den letzten 10 Jahren 
a) wegen Diebstahls, Unterschlagung oder Hehlerei wiederholt, oder 
b) wegen Zuwiderhandlung gegen die §# 117 bis 119 und 294 des 
Reichsstrafgesetzbuchs mit mindestens 3 Monaten Gefängnis be- 
straft sind. 
35. 
Der Jagdschein kann versagt werden: 
1. Personen, welche in den letzten 5 Jahren 
a) wegen Diebstahls, Unterschlagung oder Hehlerei einmal, oder 
b) wegen Zuwiderhandlung gegen die §#y 117 bis 119 des Reichs- 
Rrasgesehöuch= mit weniger als 3 Monaten Gefängnis bestraft 
sind; 
2. Personen, welche in den letzten 5 Jahren wegen eines Forstdiebstahls, 
wegen eines Jagdvergehens, wegen einer Zuwiderhandlung gegen den 
§ 113 des Reichsstrafgesetzbuchs, wegen der Ubertretung einer jagd- 
polizeilichen Vorschrift oder wegen unbefugten Schießens (& 367 Nr. 8 
und 9§ 368 Nr. 7 des Reichsstrafgesetzbuchs) bestraft sind. 
36. 
Wenn Tatsachen, welche die Versagung des Jagdscheins rechtfertigen, erst 
nach Erteilung des Jagdscheins eintreten oder zur Kenntnis der Behörde gelangen, 
so muß in den Fällen des I 34 und kann in den Fällen des § 35 der Jagd- 
schein von der für die Erteilung zuständigen Behörde für ungültig erklärt und 
dem Empfänger wieder abgenommen werden. 
Eine Rückvergütung der Jagdscheinabgabe oder eines Teilbetrags findet 
nicht statt. 
37. 
Gegen Verfügungen, durch welche der Jagdschein versagt oder entzogen 
wird, finden diejenigen Rechtsmittel statt, welche in den 99 127 bis 129 des 
Gesetzes über die allgemeine Landesverwaltung vom 30. Juli 1883 (Gesetzsamml. 
S. 195) gegen polizeiliche Verfügungen gegeben sind. 
/38. 
Wer die Jagd innerhalb der abgesteckten Festungsrayons (§9 8, 24 des 
Reichsrayongesetzes vom 31. Dezember 1871, Reichs-Gesetzbl. S. 459) ausüben 
will, muß vorher seinen Jagdschein von der Festungsbehörde mit einem Einsichts- 
vermerke versehen lassen.
	        
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