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oder zerlegt, aber nicht zum Genusse fertig zubereitet, in demjenigen Bezirke, für
welchen die Schonzeit gilt, zu versenden, zum Verkaufe herumzutragen oder aus-
zustellen oder feilzubieten, zu verkaufen, anzukaufen, oder den Verkauf von solchem
Wild zu vermitteln.
Vorstehenden Beschränkungen unterliegt nicht der Vertrieb einzelner Arten
von Wild aus Kühlhäusern, wenn er unter Kontrolle nach Maßgabe der von
den zuständigen Ministern zu erlassenden Bestimmungen stattfindet. Die Kosten
der Kontrolle fallen den Inhabern der Kühlhäuser zur Last und können in Form
einer Gebühr nach Tarifen erhoben werden.
Ferner dürfen Ausnahmen, wenn es sich um die Versendung, den Ver-
kauf, den Ankauf und die Verkaufsvermittlung von lebendem Wilde zum Zwecke
der Blutauffrischung oder Einführung einer Wildart handelt, durch den für den
Empfangsort zuständigen Regierungspräsidenten gestattet werden.
Die Bestimmungen des ersten Absatzes finden auf Kiebitz- und Möweneier
entsprechende Anwendung.
44.
Vom Beginne des fünfzehnten Tages der für das weibliche Elch-, Rot-,
Dam= und Rehwild festgesetzten Schonzeiten bis zu deren Ablauf ist es verboten,
unzerlegtes Elch-, Rot-, Dam= und Rehwild, bei welchem das Geschlecht nicht
mehr mit Sicherheit zu erkennen ist, zu versenden, zum Verkaufe herumzutragen
oder auszustellen oder feilzubieten, zu verkaufen, anzukaufen oder den Verkauf
von solchem Wilde zu vermitteln.
45.
Die Vorschriften der § 43 und 44 finden auf Wild keine Anwendung,
welches im Strafverfahren in Beschlag genommen oder eingezogen oder welches
mit Genehmigung oder auf Anordnung der zuständigen Behörde oder in Fällen
erlegt ist, in denen besondere gesetzliche Vorschriften es gestatten.
Wer jedoch solches Wild in ganzen Stücken oder zerlegt versendet, zum
Verkaufe herumträgt oder ausstellt oder feilbietet, verkauft, oder den Verkauf von
solchem Wilde vermittelt, muß mit einer befristeten Bescheinigung der Ortspolizei-
behörde oder des von ihr mit Genehmigung des Landrats zur Ausstellung einer
solchen ermächtigten Gemeinde-(Guts-) Vorstehers versehen sein.
Der Käufer muß sich die Bescheinigung vorzeigen lassen.
46.
Die Versendung von Wild darf nur unter Beifügung eines Ursprungs-
scheins erfolgen.
Die näheren Vorschriften werden von dem Oberpräsidenten oder dem
Regierungspräsidenten im Wege der Polizeiverordnung erlassen; hierbei können
von dem Erfordernisse des Ursprungsscheins bezüglich einzelner kleinerer Wildarten
Ausnahmen gestattet werden.