Full text: Preußische Gesetzsammlung. 1907. (98)

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oder zerlegt, aber nicht zum Genusse fertig zubereitet, in demjenigen Bezirke, für 
welchen die Schonzeit gilt, zu versenden, zum Verkaufe herumzutragen oder aus- 
zustellen oder feilzubieten, zu verkaufen, anzukaufen, oder den Verkauf von solchem 
Wild zu vermitteln. 
Vorstehenden Beschränkungen unterliegt nicht der Vertrieb einzelner Arten 
von Wild aus Kühlhäusern, wenn er unter Kontrolle nach Maßgabe der von 
den zuständigen Ministern zu erlassenden Bestimmungen stattfindet. Die Kosten 
der Kontrolle fallen den Inhabern der Kühlhäuser zur Last und können in Form 
einer Gebühr nach Tarifen erhoben werden. 
Ferner dürfen Ausnahmen, wenn es sich um die Versendung, den Ver- 
kauf, den Ankauf und die Verkaufsvermittlung von lebendem Wilde zum Zwecke 
der Blutauffrischung oder Einführung einer Wildart handelt, durch den für den 
Empfangsort zuständigen Regierungspräsidenten gestattet werden. 
Die Bestimmungen des ersten Absatzes finden auf Kiebitz- und Möweneier 
entsprechende Anwendung. 
  
  
44. 
Vom Beginne des fünfzehnten Tages der für das weibliche Elch-, Rot-, 
Dam= und Rehwild festgesetzten Schonzeiten bis zu deren Ablauf ist es verboten, 
unzerlegtes Elch-, Rot-, Dam= und Rehwild, bei welchem das Geschlecht nicht 
mehr mit Sicherheit zu erkennen ist, zu versenden, zum Verkaufe herumzutragen 
oder auszustellen oder feilzubieten, zu verkaufen, anzukaufen oder den Verkauf 
von solchem Wilde zu vermitteln. 
45. 
Die Vorschriften der § 43 und 44 finden auf Wild keine Anwendung, 
welches im Strafverfahren in Beschlag genommen oder eingezogen oder welches 
mit Genehmigung oder auf Anordnung der zuständigen Behörde oder in Fällen 
erlegt ist, in denen besondere gesetzliche Vorschriften es gestatten. 
Wer jedoch solches Wild in ganzen Stücken oder zerlegt versendet, zum 
Verkaufe herumträgt oder ausstellt oder feilbietet, verkauft, oder den Verkauf von 
solchem Wilde vermittelt, muß mit einer befristeten Bescheinigung der Ortspolizei- 
behörde oder des von ihr mit Genehmigung des Landrats zur Ausstellung einer 
solchen ermächtigten Gemeinde-(Guts-) Vorstehers versehen sein. 
Der Käufer muß sich die Bescheinigung vorzeigen lassen. 
46. 
Die Versendung von Wild darf nur unter Beifügung eines Ursprungs- 
scheins erfolgen. 
Die näheren Vorschriften werden von dem Oberpräsidenten oder dem 
Regierungspräsidenten im Wege der Polizeiverordnung erlassen; hierbei können 
von dem Erfordernisse des Ursprungsscheins bezüglich einzelner kleinerer Wildarten 
Ausnahmen gestattet werden.
	        
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