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547.
Die Vorschriften der §#§ 43 bis 46 finden auch auf Wild, welches in ein-
gefriedigten Wildgärten erlegt oder gefangen ist, Anwendung.
"48.
Der Bezirksausschuß ist befugt, für den Umfang des ganzen Regierungs-
bezirkes oder einzelne Teile des letzteren diejenigen nicht jagdbaren Vögel zu be-
zeichnen, auf welche die Ausnahmebestimmung des 9 5 Abs. 1 des Reichsgesetzes,
betreffend den Schutz von Vögeln, vom 22. März 1888 (Reichs-Gesetzbl. S. 111)
dauernd oder vorübergehend Anwendung finden darf.
*49.
Der Beschluß des Bezirksausschusses ist in den Fällen der 9§ 40, 42 und 48
endgültig.
50.
Bei Einführung oder Einwanderung bisher nicht einheimischer Wildarten
kann durch Königliche Verordnung Bestimmung getroffen werden über ihre Jagd-
barkeit, die Festsetzung von Schonzeiten für sie und die Androhung von Strafen
bei Verletzung der festgesetzten Schonzeiten.
Fünufter Abschnitt.
Wildschadenerfat.
51.
Für den nach § 835 B. G. B. zu ersetzenden, durch Schwarz-, Rot-,
Elch-, Dam= oder Rehwild oder durch Fasanen angerichteten Schaden gelten
folgende Bestimmungen:
52.
Ersatzpflichtig sind in einem gemeinschaftlichen Jagdbezirke die Grundbesitzer
des Jagdbezirkes nach Verhältnis der Größe der beteiligten Fläche. Dieselben
werden durch den Jagdvorsteher vertreten.
Hat bei Verpachtung der Jagd in gemeinschaftlichen Jagdbezirken der
Jagdvorsteher die vollständige Wiedererstattung der zu zahlenden Wildschaden-
beträge durch den Jagdpächter nicht ausbedungen, so müssen solche Jagdpacht-
verträge nach ortsüblicher Bekanntmachung zwei Wochen öffentlich ausgelegt
werden (§ 23). Sie bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Genehmigung des Kreis-
ausschusses, in Stadtkreisen des Bezirksausschusses, wenn seitens auch nur eines
Nutzungsberechtigten während der Auslegungsfrist Einspruch erhoben wird.
Gesetzsammlung 1907. (Nr. 10833.) 46