— 227 —
& 13 Abs. 1), selbst wenn die Jagd auf ihnen ruht, ermächtigen, jagdbare und
nichtjagdbare Tiere, welche der Fischerei Schaden zufügen, zu jeder Zeit auf jede
erlaubte Weise zu fangen) namentlich auch mit Anwendung von Schußwaffen
zu erlegen. Mit Zustimmung der Jagdpolizeibehörde kann diese Ermächtigung
auf bestimmt zu bezeichnende Beauftragte des Eigentümers oder Pächters über-
tragen werden. Der Jagdberechtigte kann verlangen, daß ihm die erlegten
Tiere, soweit sie seinem Jagdrecht unterliegen, gegen das übliche Schußgeld
überlassen werden.
Die Ermächtigung darf Personen, welchen der Jagdschein versagt werden
muß, nicht erteilt werden und ist widerruflich. In ihr sind die Tierarten, zu
deren Erlegung die Befugnis erteilt wird, bestimmt zu bezeichnen.
Die weitergehenden Bestimmungen der Fischereigesetze werden hierdurch nicht
berührt.
68.
Gegen die Anordnung oder Versagung obiger Maßregeln (§§ 66 und 67)
seitens der Jagdpolizeibehörde ist nur die Beschwerde an den Bezirksausschuß
und gegen dessen Entscheidung die Beschwerde zulässig, welche an den Minister
des Innern und den Minister für Landwirtschaft, Domänen und Forsten geht.
Siebenter Abschnitt.
Behörden.
69.
Jagdpolizeibehörde ist der Landrat, in Stadtkreisen die Ortspolizeibehörde.
Gegen Beschlüsse der Jagdpolizeibehörde, durch welche Anordnungen wegen
Abminderung des Wildstandes getroffen oder Anträge auf Anordnung oder Ge-
stattung solcher Abminderung abgelehnt werden, findet innerhalb zwei Wochen
die Beschwerde an den Bezirksausschuß statt; der Beschluß des Bezirksausschusses
ist endgültig.
70.
Die Aufsicht über die Verwaltung der Angelegenheiten der gemeinschaft-
lichen Jagdbezirke wird, soweit in diesem Gesetze nicht etwas anderes bestimmt
ist, in Landkreisen von dem Landrat, in höherer und letzter Instanz von dem
Regierungspräsidenten, in Stadtkreisen von dem Regierungspräsidenten, in höherer
und letzter Instanz von dem Oberpräsidenten geübt.
Beschwerden bei den Aufsichtsbehörden sind in allen Instanzen innerhalb
zwei Wochen anzubringen.
71.
Streitigkeiten der Beteiligten über ihre in den öffentlichen Rechten begrün-
deten Berechtigungen und Verpflichtungen hinsichtlich der Ausübung der Jagd