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unterliegen, soweit dieses Gesetz nicht etwas anderes bestimmt, der Entscheidung
im Verwaltungsstreiwerfahren.
Zuständig im Verwaltungsstreitverfahren ist in erster Instanz der Kreis-
ausschuß, in Stadtkreisen der Bezirksausschuß.
Achter Abschnitt.
Strafvorschriften.
872.
Mit Geldstrafe bis zu 20 Mark wird bestraft:
1. wer bei Ausübung der Jagd seinen Jagdschein oder die nach § 30
Nr. 3 an dessen Stelle tretende Bescheinigung nicht bei sich führt;
2. wer die Jagd innerhalb der abgesteckten Festungsrayons ausübt, ohne
einen von der Festungsbehörde mit dem Einsichtsvermerke versehenen
Jagdschein bei sich zu führen (§ 38).
68973.
Mit Geldstrafe von 15 bis 100 Mark wird bestraft:
wer ohne den vorgeschriebenen Jagdschein zu besitzen, die Jagd ausübt
oder wer von einem gemäß 9 36 für ungültig erklärten Jagdscheine
Gebrauch macht.
Ist der Täter in den letzten 5 Jahren wegen der gleichen Ubertretung
vorbestraft, so können neben der Geldstrafe die Jagdgeräte sowie die Hunde,
welche er bei der Zuwiderhandlung bei sich geführt hat, eingezogen werden, ohne
Unterschied, ob der Schuldige Eigentümer ist oder nicht.
774.
Die Fristen im & 34 Ziffer 3, § 35 Ziffer 1 und 2, & 73 Abst. 2 be-
ginnen mit dem Ablaufe desjenigen Tages, an welchem die Strafe verbüßt, ver-
jährt oder erlassen ist.
75.
Wer zwar mit einem Jagdscheine versehen, aber ohne Begleitung des
Jagdberechtigten oder ohne dessen schriftlich erteilte Erlaubnis bei sich zu führen,
die Jagd auf fremdem Jagdbezirk ausübt, wird mit einer Strafe von sechs bis
fünfzehn Mark belegt.
6# 76.
Mit den nachstehenden Geldstrafen wird bestraft, wer während der Schon-
zeit erlegt oder einfängt:
1. ein Stück Elchwlld.. 150 Mark
2. ein Stück Rotwmldlllll. ... 150