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8 79.
An die Stelle einer nach Maßgabe der vorstehenden Bestimmungen zu
verhängenden, nicht beitreibbaren Geldstrafe tritt Haftstrafe nach Maßgabe der
28 und 29 des Reichsstrafgesetzbuchs.
/ 80.
Für die Geldstrafe und die Kosten, zu denen Personen verurteilt werden,
welche unter der Gewalt, der Aufsicht oder im Dienste eines anderen stehen und
zu dessen Hausgenossenschaft gehören, ist letzterer im Falle des Unvermögens der
Verurteilten für haftbar zu erklären, und zwar unabhängig von der etwaigen
Strafe, zu welcher er selbst auf Grund dieses Gesetzes oder des § 361 zu 9 des
Strafgesetzbuchs verurteilt wird. Wird festgestellt, daß die Tat nicht mit seinem
Wissen verübt ist oder daß er sie nicht verhindern konnte, so wird die Haft-
barkeit nicht ausgesprochen.
Hat der Täter noch nicht das zwölfte Lebensjahr vollendet, so wird der-
jenige, welcher in Gemäßheit der vorstehenden Bestimmungen haftet, zur Zahlung
der Geldstrafe und der Kosten als unmittelbar haftbar verurteilt. Dasselbe gilt,
wenn der Täter zwar das zwölfte, aber noch nicht das achtzehnte Lebensjahr
vollendet hatte und wegen Mangels der zur Erkenntnis der Strafbarkeit seiner
Tat erforderlichen Einsicht freizusprechen ist, oder wenn derselbe wegen eines seine
freie Willensbestimmung ausschließenden Zustandes straffrei bleibt.
Gegen die in Gemäßheit der vorstehenden Bestimmungen als haftbar
Erklärten tritt an die Stelle der Geldstrafe eine Freiheitsstrafe nicht ein.
Neunter Abschnitt.
Ubergangs= und Schlußbestimmungen.
8.
An Stelle der §§ 51 bis 66 gelten im ehemaligen Kurfürstentume Hessen
die Vorschriften des kurhessischen Wildschadengesetzes vom 26. Januar 1854
(Kurhessische Gesetzsamml. S. 9) und die 9§9 26, 28, 34 bis 37, 40 des kur-
hessischen Jagdgesetzes vom 7. September 1865 (Kurhessische Gesetzsamml. S. 571).
82.
Der Bezirksausschuß beschließt über die Erneuerung der auf den schles-
wigschen Westseeinseln bestehenden Konzessionen zur Errichtung von Vogelkojen
sowie über die Erteilung neuer Konzessionen (§ 6 des Gesetzes vom 1. März 1873)
Gesetzsamml. S. 27).
83.
In denjenigen Landesteilen, in denen das Recht, Kiebitz= und Möweneier
einzusammeln) anderen Personen als den Jagdberechtigten vor dem Inkrafttreten