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86.
Sofern in dem auf Grund des 8 2 erlassenen Ortsstatute keine anderen
Bestimmungen getroffen werden, sind vor Erteilung oder Versagung der Ge-
nehmigung Sachverständige und der Gemeindevorstand zu hören. Will die Bau-
polizeibehörde die Genehmigung gegen den Antrag des Gemeindevorstandes
erteilen, so hat sie ihm dieses durch Bescheid mitzuteilen. Gegen den Bescheid
steht dem Gemeindevorstand innerhalb zwei Wochen die Beschwerde an die Auf-
sichtsbehörde zu.
In Gemeinden, in denen der Gemeindevorstand nicht aus einer Mehrheit
von Personen besteht und der Gemeindevorsteher (Bürgermeister) zugleich Orts-
polizeiverwalter ist, tritt an die Stelle des Gemeindevorstandes, sofern nicht in
dem Ortsstatut etwas anderes bestimmt wird, der Gemeindebeamte, welcher den
Gemeindevorsteher in Behinderungsfällen zu vertreten hat.
87.
Für selbständige Gutsbezirke können die dem Ortsstatute vorbehaltenen
Vorschriften nach Anhörung des Gutsvorstehers von dem Kreisausschuß erlassen
werden. Der Beschluß des Kreisausschusses bedarf der Bestätigung des Bezirks—
ausschusses. Die Bestimmungen des § 2 Abs. 2, 9 5 und 9 6 finden sinngemäß
Anwendung.
88.
Der Regierungspräsident ist befugt, mit Zustimmung des Bezirksausschusses
für landschaftlich hervorragende Teile des Regierungsbezirkes vorzuschreiben, daß
die baupolizeiliche Genehmigung zur Ausführung von Bauten und baulichen
Anderungen außerhalb der Ortschaften versagt werden kann, wenn dadurch das
Landschaftsbild gröblich verunstaltet werden würde und dies urch die Wahl eines
anderen Bauplatzes oder eine andere Baugestaltung oder die Verwendung anderen
Baumaterials vermieden werden kann.
Vor Versagung der Genehmigung sind Sachverständige und der Gemeinde-
vorstand zu hören. In Gemeinden, in denen der Gemeindevorstand nicht aus
einer Mehrheit von Personen besteht und der Gemeindevorsteher (Bürgermeister)
zugleich Ortspolizeiverwalter ist, tritt an die Stelle des Gemeindevorstandes, sofern
nicht durch Ortsstatut etwas anderes bestimmt wird, der Gemeindebeamte, welcher
den Gemeindevorsteher in Behinderungsfällen zu vertreten hat.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Tromsö, an Bord M. Y. „Hohenzollern““) den 15. Juli 1907.
□l Wilhelm.
Fürst v. Bülow. v. Bethmann Hollweg. Flrhr. v. Rheinbaben.
Beseler. v. Arnim. v. Moltke. Holle,
zugleich für den Minister der öffentlichen Arbeiten.
——O7““-.—
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