Full text: Preußische Gesetzsammlung. 1907. (98)

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86. 
Sofern in dem auf Grund des 8 2 erlassenen Ortsstatute keine anderen 
Bestimmungen getroffen werden, sind vor Erteilung oder Versagung der Ge- 
nehmigung Sachverständige und der Gemeindevorstand zu hören. Will die Bau- 
polizeibehörde die Genehmigung gegen den Antrag des Gemeindevorstandes 
erteilen, so hat sie ihm dieses durch Bescheid mitzuteilen. Gegen den Bescheid 
steht dem Gemeindevorstand innerhalb zwei Wochen die Beschwerde an die Auf- 
sichtsbehörde zu. 
In Gemeinden, in denen der Gemeindevorstand nicht aus einer Mehrheit 
von Personen besteht und der Gemeindevorsteher (Bürgermeister) zugleich Orts- 
polizeiverwalter ist, tritt an die Stelle des Gemeindevorstandes, sofern nicht in 
dem Ortsstatut etwas anderes bestimmt wird, der Gemeindebeamte, welcher den 
Gemeindevorsteher in Behinderungsfällen zu vertreten hat. 
87. 
Für selbständige Gutsbezirke können die dem Ortsstatute vorbehaltenen 
Vorschriften nach Anhörung des Gutsvorstehers von dem Kreisausschuß erlassen 
werden. Der Beschluß des Kreisausschusses bedarf der Bestätigung des Bezirks— 
ausschusses. Die Bestimmungen des § 2 Abs. 2, 9 5 und 9 6 finden sinngemäß 
Anwendung. 
88. 
Der Regierungspräsident ist befugt, mit Zustimmung des Bezirksausschusses 
für landschaftlich hervorragende Teile des Regierungsbezirkes vorzuschreiben, daß 
die baupolizeiliche Genehmigung zur Ausführung von Bauten und baulichen 
Anderungen außerhalb der Ortschaften versagt werden kann, wenn dadurch das 
Landschaftsbild gröblich verunstaltet werden würde und dies urch die Wahl eines 
anderen Bauplatzes oder eine andere Baugestaltung oder die Verwendung anderen 
Baumaterials vermieden werden kann. 
Vor Versagung der Genehmigung sind Sachverständige und der Gemeinde- 
vorstand zu hören. In Gemeinden, in denen der Gemeindevorstand nicht aus 
einer Mehrheit von Personen besteht und der Gemeindevorsteher (Bürgermeister) 
zugleich Ortspolizeiverwalter ist, tritt an die Stelle des Gemeindevorstandes, sofern 
nicht durch Ortsstatut etwas anderes bestimmt wird, der Gemeindebeamte, welcher 
den Gemeindevorsteher in Behinderungsfällen zu vertreten hat. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Königlichen Insiegel. 
Gegeben Tromsö, an Bord M. Y. „Hohenzollern““) den 15. Juli 1907. 
□l Wilhelm. 
Fürst v. Bülow. v. Bethmann Hollweg. Flrhr. v. Rheinbaben. 
Beseler. v. Arnim. v. Moltke. Holle, 
zugleich für den Minister der öffentlichen Arbeiten. 
——O7““-.— 
  
  
  
  
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