— 262 —
(Nr. 10844.) Gesetz, betreffend den erweiterten Grunderwerb am Rhein-Weser-Kanal und
am Großschiffahrtwege Berlin— Stettin. Vom 17. Juli 1907.
Wir Wilhelm) von Gottes Gnaden König von Preußen ꝛc,
verordnen, mit Zustimmung der beiden Häuser des Landtags der Monarchie,
was folgt:
1.
Die Staatsregierung wird ermächtigt, für den Erwerb von Grundstücken,
welche an dem Schiffahrtkanale vom Rhein zur Weser einschließlich der zu
kanalisierenden Lippe und Nebenanlagen sowie des auszubauenden Teiles des
Dortmund---Ems-Kanals, über den dauernden Bedarf hinaus zur Erreichung
der mit dem Unternehmen in Verbindung stehenden, auf das öffentliche Wohl
gerichteten staatlichen Zwecke erforderlich sind, außer den durch das Wasserstraßen-
gesetz vom 1. April 1905 (Gesetzsamml. S. 179) bewilligten Mitteln einen weiteren
Betrag von 18 000 000 Mark (achtzehn Millionen Mark) zu verwenden, wovon
indessen mindestens 2 000 000 Mark nur auf die Strecken Wesel— Datteln und
Hamm-- Lippstadt der Lippekanalisierung verwendet werden dürfen.
Die Staatsregierung wird ferner ermächtigt, für den Erwerb von Grund-
stücken, welche am Großschiffahrtwege Berlin— Stettin (Wasserstraße Berlin —
Hohensaathen) über den dauernden Bedarf hinaus zur Erreichung der mit dem
Unternehmen in Verbindung stehenden, auf das öffentliche Wohl gerichteten staat-
lichen Zwecke erforderlich sind, einen Betrag von 2 000 000 Mark (zwei Mil-
lionen Mark) zu verwenden. "
2.
Die öffentlichen Verbände, welche die im § 2 des Wasserstraßengesetzes ge-
nannten Verpflichtungen übernommen haben, werden an dem im 9 1 Abst. 1
angeführten Grunderwerbe beteiligt, wenn sie sich vor dem 1. Juli 1909 der
Staatsregierung gegenüber verpflichten, von den gemäß 9 1 Abs. 1 aufgewendeten
weiteren Kosten einen Anteil von 5 840 000 Mark (fünf Millionen achthundert-
vierzigtausend Mark) aus eigenen Mitteln in jedem Rechnungsjahre mit 3 vom
Hundert zu verzinsen und vom sechszehnten Betriebsjahre des Rhein-Weser-
Kanals ab auch mit ½ vom Hundert sowie den ersparten Zinsbeträgen zu tilgen,
soweit die laufenden Einnahmen des Kanals nach Abzug der aufgewendeten Be-
triebs= und Unterhaltungskosten zur Verzinsung und Abschreibung des veraus-
gabten Baukapitals einschließlich der erhöhten Kosten des Grunderwerbes (§ 1 Abs. 1)
nicht ausreichen. Im Falle der Ubernahme dieser Verpflichtungen sind
1. die Kosten dieses Grunderwerbes mit den Ausgaben des Rhein-Weser-
Kanals einheitlich zu verrechnen,
2. die laufenden Einnahmen aus den erworbenen Grundstücken sowie die
Erlöse aus ihrer Wiederveräußerung in gleicher Weise, wie dies nach
dem Wasserstraßengesetze bei den Einnahmen aus den für die gleichen
Zwecke erworbenen Grundstücken zu erfolgen hat, zu den allgemeinen