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Staatsfonds zu vereinnahmen und die nach Abzug der seit der
Erwerbung aufgewendeten Kosten entstehenden Reineinnahmen als Ab-
träge auf das Baukapital in Anrechnung zu bringen.
83.
Die öffentlichen Verbände, welche die im 9 3 des Maseerstraßengesetzes
genannten Verpflichtungen übernommen haben, werden an dem im 81 Absl. 2
angeführten Grunderwerbe beteiligt, wenn sie sich vor dem 1. Juli 1909 der
Staatsregierung gegenüber verpflichten, von den gemäß § 1 Abs. 2 aufgewendeten
Kosten einen Anteil von 670 000 Mark (sechshundertsiebzigtausend Mark) aus
eigenen Mitteln in jedem Rechnungsjahre mit 3 vom Hundert zu verzinsen und
vom sechszehnten Betriebsjahre des Großschiffahrtwegs ab auch mit ½ vom
Hundert sowie den ersparten Zinsbeträgen zu tilgen, soweit die laufenden Ein-
nahmen aus dem Großschiffahrtweg und dem Finowkanale nach Abzug der auf-
gewendeten Betriebs= und Unterhaltungskosten beider Wasserstraßen zur Ver-
zinsung und Abschreibung des gesamten, für die neue Wasserstraße verausgabten
Baukapitals einschließlich der Kosten des erweiterten Grunderwerbes (§ 1 Abs. 2)
nicht ausreichen. Im Falle der Ubernahme dieser Verpflichtungen sind
1. die Kosten dieses Grunderwerbes mit den Ausgaben des Großschiff-
fahrtwegs Berlin— Stettin einheitlich zu verrechnen,
2. die laufenden Einnahmen aus den erworbenen Grundstücken sowie die
Erlöse aus ihrer Wiederveräußerung in gleicher Weise, wie es im 9 2
Ziffer 2 vorgesehen ist, zu den allgemeinen Staatsfonds zu verein-
nahmen und die nach Abzug der seit der Erwerbung aufgewendeten
Kosten entstehenden Reineinnahmen als Abträge auf das Bankapital
in Anrechnung zu bringen.
84.
Ubernehmen die öffentlichen Verbände die in den §#§ 2 und 3 genannten
Verpflichtungen, so finden die Bestimmungen in den §§) 8 und 9 des Wasser-
straßengesetzes sinngemäße Anwendung.
| 5.
Auf den Grunderwerb nach §9 1 dieses Gesetzes finden die Vorschriften des
§ 16 des Waseserstraßengesetzes mit der Maßgabe Anwendung, daß die Frist für
die Ausübung des Enteignungsrechts an der auszubauenden Lippeschiffahrtstraße
von Wesel bis zum Dortmund-Ems-Kanal bei Datteln und von Hamm bis
Lippstadt oder an einem der Zweigkanäle und Häfen dieser Schiffahrtstraße bis
zum 1. Juli 1918 verlängert wird.
86.
Bei der Wiederveräußerung von Grundstücken, die auf Grund des § 16
des Wasserstraßengesetzes erworben sind, findet ein gesetzliches Vorkaufsrecht (5 57