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des Gesetzes über die Enteignung von Grundeigentum vom 11. Juni 1874 —
Gesetzsamml. S. 221 —) nicht statt.
87.
Der Finanzminister wird ermächtigt, zur Deckung der im § 1 erwähnten
Kosten im Wege der Anleihe eine entsprechende Anzahl von Staatsschuldver-
schreibungen auszugeben.
An Stelle der Schuldverschreibungen können vorübergehend Schatzan-
weisungen ausgegeben werden. Der Fälligkeitstermin ist in den Schatzanweisungen
anzugeben. er Finanzminister wird ermächtigt, die Mittel zur Einlösung
dieser Schatzanweisungen durch Ausgabe von neuen Schatzanweisungen und
Schuldverschreibungen in dem erforderlichen Nennbetrage zu beschaffen. Die
Schatzanweisungen können wiederholt ausgegeben werden. Schatzanweisungen
oder Schuldverschreibungen, die zur Einlösung von fällig werdenden Schatzan-
weisungen bestimmt sind, hat die Hauptverwaltung der Staatsschulden auf An-
ordnung des Finanzministers vierzehn Tage vor dem Fälligkeitstermine zur Ver-
fügung zu halten.
Die Verzinsung der neuen Schuldpapiere darf nicht vor dem Zeitpunkte
beginnen, mit dem die Verzinsung der einzulösenden Schatzanweisungen auphört.
Wann, durch welche Stelle und in welchen Beträgen, zu welchem Zins-
fuße, zu welchen Bedingungen der Kündigung und zu welchen Kursen die Schatz-
anweisungen und die Schuldverschreibungen verausgabt werden sollen, bestimmt
der Finanzminister.
Im übrigen kommen wegen Verwaltung und Tilgung der Anleihe sowie
wegen Verjährung der Zinzen die Vorschriften des Gesetzes vom 19. Dezember 1869
(Gesetzsamml. S. 1197), des Gesetzes vom 8. März 1897 (Gesetzsamml. S. 43)
und des Gesetzes vom 3. Mai 1903 (Gesetzsamml. S. 155) zur Anwendung.
S..
Die Ausführung dieses Gesetzes erfolgt durch die zuständigen Minister.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Narvik, an Bord M. Y. „Hohenzollern““) den 17. Juli 1907.
(L. S.) Wilhelm.
Fürst v. Bülow. v. Bethmann Hollweg. Frhr. v. Rheinbaben. Delbrück.
Beseler. v. Arnim. v. Moltke. Holle,
zugleich für den Minister der öfsentlichen Arbeiten.