Full text: Preußische Gesetzsammlung. 1907. (98)

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Die hohen vertragschließenden Regierungen sind darin einig, daß die Her- 
stellung, Unterhaltung und Beleuchtung der Zufuhrwege zu den Stationen, 
soweit diese Wege außerhalb der Stationen liegen,) nicht Sache der Eisenbahn- 
verwaltung ist. 
Sollte die Königlich Preußische Regierung sich demnächst zu einer Er- 
weiterung der ursprünglichen Bahnanlagen durch Herstellung von Anschlußgleisen, 
Stationen oder zu ähnlichen Einrichtungen entschließen und insbesondere auch 
zur Anlage der zweiten Gleise schreiten, so wird die Großherzoglich Sächsische 
Regierung zwecks Erwerbung des zur Ausführung dieser Anlagen erforderlichen 
Grund und Bodens, auf welche sich die Verpflichtung im Artikel IV unter 
Nr. 1 des Vertrags nicht bezieht, für ihr Gebiet das Enteignungsrecht erteilen, 
insoweit es nicht bereits nach den gesetzlichen Bestimmungen von selbst Anwendung 
findet, und für die Ermittlung und Feststellung der Entschädigungen keine 
ungünstigeren Bestimmungen in Anwendung bringen lassen, als diejenigen, welche 
bei den Enteignungen zu Eisenbahnanlagen in dem Großherzoglich Sachsen- 
Weimarischen Gebiete zur Zeit Geltung haben. Für, die Verhandlungen, welche 
zur Ubertragung des Eigentums oder zur Uberlassung in die Benutzung an den 
Preußischen Staat in den bezeichneten Fällen erforderlich sind, namentlich auch 
für die Auflassung in den Grundbüchern, sind nur die Auslagen der Gerichte zu 
erstatten, und tritt im übrigen Freiheit von Stempel= und Gerichtsgebühren ein. 
Artikel VI. 6 
Die Feststellung der Tarife sowie die Feststellung und Abänderung der 
Fahrpläne erfolgt — unbeschadet der Zuständigkeit des Reichs — durch die 
Königlich Preußische Regierung unter tunlichster Berücksichtigung der Wünsche 
der Großherzoglich Sächsischen Regierung. Es sollen übrigens in den Tarifen 
für die beiden Bahnen keine höheren Einheitssätze in Anwendung kommen, als 
für die anschließenden Strecken der Königlich Preußischen Eisenbahnverwaltung. 
Artikel VII. 
Die Landeshoheit bleibt in Ansehung der in das Großherzogtum Sachsen- 
Weimar entfallenden Bahnstrecken der Großherzoglich Sächsischen Regierung vor- 
behalten. Auch sollen die an den Bahnstrecken im Großherzogtume Sachsen- 
Weimar zu errichtenden Hoheitszeichen nur die der Großherzoglich Sächsischen 
Regierung sein. 
Der Großherzoglichen Regierung bleibt vorbehalten, zur Handhabung des 
ihr über die im Großherzogtume belegenen Bahnstrecken zustehenden Hoheitsrechts 
einen ständigen Kommissar zu bestellen, welcher die Beziehungen zur Königlich 
Preußischen Eisenbahnverwaltung in allen denjenigen Fällen zu vertreten hat, 
welche nicht zum direkten gerichtlichen und polizeilichen Einschreiten der Behörden 
geeignet sind. Für Akte der staatlichen Oberaufsicht und die Ausübung staat- 
licher Hoheitsrechte — soweit sie den Gegenstand dieses Vertrags berühren —, 
insbesondere für die landespolizeiliche Prüfung und Abnahme von Eisenbahnstrecken
	        
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