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für die Kosten der Landessynode gilt. Auf die Beiträge der einzelnen Bezirks—
synodalkassen und Parochial-Kirchenkassen werden die Venide angerechnet, für
welche Dritte einzutreten haben. "
2.
Bei Berechnung der Entfernung ist die kürzeste fahrbare Straßenverbindung
zu Grunde zu legen. Jede angefangene Strecke von 10 Kilometern wird für volle
10 Kilometer gerechnet.
3.
Geistliche ohne Familie erhalten nur die Hälfte der im § 1 festgesetzten
Vergütung. Unter Familie im Sinne dieser Bestimmung sind nicht nur Ehe-
frau, Kinder oder Eltern, sondern auch andere nahe Verwandte und Pflege-
kinder zu verstehen, sofern der Geistliche ihnen in seinem Hausstande Wohnung
und Unterhalt auf Grund einer gesetzlichen oder sittlichen Unterstützungsverbind-
lichkeit gewährt.
4.
Eine Vergütung von Umzugskosten wird nicht gewährt, wenn die Ver-
setzung gemäß § 8 des Kirchengesetzes vom 24. April 1894, betreffend die Dienst-
vergehen der im Dienste der evangelisch-lutherischen Kirche der Provinz Hannover
Angestellten, zur Strafe geschieht.
Die diesem Kirchengesetz entgegenstehenden Bestimmungen treten außer Kraft.
Das Landeskonsistorium wird mit der Ausführung des Gesetzes beauftragt.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Bückeburg, den 13. Dezember 1906.
(L. S.) Wilhelm.
v. Studt.
(Nr. 10779.) Verfügung des Justizministers, betreffend die Anlegung des Grundbuchs für
einen Teil der Bezirke der Amtsgerichte Dillenburg, Herborn) Marienberg,
Rennerod und Usingen. Vom 31. Dezember 1906.
A# Grund des Artikels 15 der Verordnung, betreffend die Anlegung der Grund-
bücher im Gebiete des vormaligen Herzogtums Nassau, vom 11. Dezember 1899
(Gesetzsamml. S. 595) bestimmt der Justizminister, daß die zur Anmeldung
von Rechten behufs Eintragung in das Grundbuch vorgeschriebene Ausschluß-
frist von sechs Monaten
für die zum Bezirke des Amtsgerichts Dillenburg gehörige Gemeinde
Hirzenhain,