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II. Vorschriften über das Verfahren.
Erhebung der Berufung.
84.
Die Berufung auf schiedsgerichtliche Entscheidung muß innerhalb eines Monats
nach der Bekanntgabe der Entscheidung des zuständigen Knappschaftsorgans bei dem
zuständigen Schiedsgericht eingegangen sein (6§ 186 Abs. 3 des Allgemeinen Berg-
gesetzes). Die Berufungsfrist gilt auch dann als gewahrt, wenn innerhalb derselben
die Berufung bei einer anderen amtlichen Stelle oder einem Knappschaftsorgan ein-
gegangen ist; diese haben die Berufungsschrift unverzüglich an das zuständige Schieds.
gericht abzugeben.
In der Berufung sollen der Gegenstand des Anspruchs bezeichnet und die für
die Entscheidung maßgebenden Tatsachen unter Angabe der Beweismittel angeführt
werden; auch ist der Knappschaftsverein, welcher den angefochtenen Bescheid erteilt
hat, zu benennen.
Die Berufung kann schriftlich oder zu Protokoll des Schiedsgerichts, einer
anderen amtlichen Stelle oder eines Knappschaftsorgans erhoben werden. Bei schrift-
licher Erhebung soll dem Schriftsatz eine Abschrift beigefügt werden.
Streit über die Zuständigkeit.
lf5.
Entsteht unter mehreren Schiedsgerichten Streit über die Juständigkeit, so
entscheidet darüber das Oberschiedsgericht in Knappschaftsangelegenheiten.
Verfahren bei Eingang der Berufung.
86.
Der Zeitpunkt des Einganges der Berufung ist sofort sowohl auf der Berufungs-
schrift wie auf der beigefügten Abschrift zu vermerken. Ist der Berufung eine Ab-
schrift nicht beigefügt ( 4 Abs. 3), so ist seitens des Schiedsgerichts eine solche zu
fertigen und auf diese der Vermerk des Einganges zu übertragen; die Kosten dieser
Abschrift können von dem Berufenden eingezogen werden.
Der Vorsitzende des Schiedsgerichts hat dem Vorstande des Knappschaftsvereins die
Abschrift der Berufung mit dem Ersuchen mitzuteilen, die Vorverhandlungen einzusenden.
Die einzusendenden Vorverhandlungen müssen sämtliche bei dem Knappschafts-
vereine vorhandenen Schriftstücke, die sich auf den geltend gemachten Anspruch beziehen,
enthalten, einschließlich derjenigen, welche sich in Vorakten befinden.
Abweisung durch Bescheid.
87.
Ist die Berufung nicht rechtzeitig eingelegt, oder ist das Schiedsgericht gesetzlich
zur Entscheidung über die der Berufung zu Grunde liegenden Beschwerdepunkte nicht
zuständig, so kann der Vorsitzende die Berufung durch einen mit Gründen zu ver-
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