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Nähere Ausführungsbestimmungen über die Kosten.
21.
Der Minister für Handel und Gewerbe ist befugt, über die Kosten des
Schiedsgerichts und des schiedsgerichtlichen Verfahrens nähere Ausführungsbestim-
mungen zu erlassen.
Abstimmung.
8 22.
Bei der Abstimmung stimmt der etwa ernannte Berichterstatter (§ 13) zuerst.
Im übrigen richtet sich bei der Abstimmung der Beisitzer die Reihenfolge nach dem
Lebensalter dergestalt, daß der jüngste zuerst siimmt. Der Vorsitzende stimmt in
allen Fällen zuletzt.
Verkün dung.
g 23.
Der Vorsitzende verkündet den Beschluß oder die Entscheidung in öffentlicher
Sitzung. Die Verkündung kann auf eine sofort anzuberaumende spätere Sitzung ver-
tagt werden, welche in der Regel binnen einer Woche stattfinden soll.
Wird die Verkündung der Gründe für angemessen gehalten) so erfolgt sie durch
mündliche Mitteilung des wesentlichen Inhalts.
Form der Entscheidung.
624.
Die Entscheidungen enthalten eine gedrängte Darstellung des Sach= und
Streitstandes auf Grund der gesamten Verhandlungen unter Hervorhebung der in
der Sache gestellten Anträge (Tatbestand), ferner die Entscheidungsgründe und die
von der Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe äußerlich zu
sondernde Entscheidungsformel. Die Entscheidungen sind in der Urschrift von dem
Vorsitzenden zu unterschreiben; im Falle seiner Behinderung unterschreibt der dem
Lebensalter nach älteste mitwirkende Beisitzer.
Ausfertigung der Entscheidung.
5 25.
Bei den Ausfertigungen der Entscheidungen sind im Eingange die Mitglieder
des Schiedsgerichts, welche an der Entscheidung teilgenommen haben) nach Maßgabe
des § 15 Abs. 1 namentlich aufzuführen und der Sitzungstag an welchem die Ent-
scheidung erfolgt ist, zu bezeichnen.
Die Ausfertigungen enthalten neben dem Siegel des Schiedsgerichts (§ 20)
die Schlußformel:
„Urkundlich unter Siegel und Unterschrift.]]
Das Knappschafts-Schiedsgericht in
Die Vollziehung erfolgt durch den Vorsitzenden oder im Falle seiner Ve-
hinderung in Vertretung durch dessen Stellvertreter.
Gesesammlung 1007. (Nr. 10857—10858.) 63