Full text : Preußische Gesetzsammlung. 1907. (98)

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Siegel.
g  26.

Das  Schiedsgericht  führt  ein  Siegel,  welches  durch  den  Minister  für  Handel
und  Gewerbe  bestimmt  wird.

Berichtigungsbeschluß.
8  27.
Schreibfehler,  Rechnungsfehler  und  ähnliche  offenbare  Unrichtigkeiten,  die  in
der  Entscheidung  vorkommen,  sind  jederzeit  auch  von  Amts  wegen  zu  berichtigen.
Über  die  Berichtigung  kann  ohne  vorgängige  mündliche  Verhandlung  entschieden
werden.  Die  Entscheidung  trifft  der  Vorsitzende  durch  Beschluß.  Der  Berichtigungsbeschluß
  wird  auf  der  Urschrift  der  Entscheidung  und  den  Ausfertigungen  vermerkt.

Ergänzungöbeschluß.
8  28.

Wenn  ein  von  einer  Partei  geltend  gemachter  Haupt-  oder  Nebenanspruch
oder  der  Kostenpunkt  bei  der  Entscheidung  ganz  oder  teilweise  übergangen  ist,  so  ist
die  Entscheidung  auf  Antrag  nachträglich  durch  Beschluß  zu  ergänzen.

Uber  diesen  Antrag  kann  ohne  vorgängige  mündliche  Verhandlung  entschieden
werden,  soweit  es  sich  um  einen  Nebenanspruch  oder  um  den  Kostenpunkt  handelt.
Der  Ergänzungbeschluß  wird  auf  der  Urschrift  der  Entscheidung  und  den  Ausfertigungen
  vermerkt.

Beitreibung  von  Geldstrafen  und  Kosten.
5  29.
Die  Beitreibung  der  festgesetzten  Geldstrafen  (5  1  Abs.  5  Schlußsatz)  §  12
Abs.  2  und  §  17  Abs.  1)  sowie  der  gerichtlichen  und  außergerichtlichen  Kosten  (6  19
und  §  20)  erfolgt  im  Wege  des  Verwaltungszwangsverfahrens.

III.  Schlußbestimmungen.
Aufsicht.  —  Geschäftsbetrieb.
8  30.

Das  Schiedsgericht  unterliegt  der  Beaufsichtigung  durch  dasjenige  Oberbergamt,
in  dessen  Bezirk  es  seinen  Sitz  hat,  und  durch  den  Minister  für  Handel  und  Gewerbe.

Über  Beschwerden  der  Parteien,  die  die  Prozeßführung  betreffen,  entscheidet
das  Oberschiedsgericht  in  Knappschaftsangelegenheiten.

Auf  die  Beseitigung  von  Verzögerungen  oder  sonstigen  Unregelmäßigkeiten  in
der  Prozeßführung  hat  das  Oberschiedsgericht,  auch  ohne  daß  Beschwerden  der  Parteien
  vorliegen,  hinzuwirken.  Bleiben  die  aus  diesem  Anlaß  ergangenen  Weisungen
ohne  Erfolg,  so  ist  der  Minister  für  Handel  und  Gewerbe  um  Abhilfe  zu  ersuchen.