Full text: Preußische Gesetzsammlung. 1907. (98)

— 311 — 
Geschäftssprache. 
g 31. 
In betreff der Geschäftssprache vor dem Schiedsgerichte finden die Bestimmungen 
in den 88 186 ff. des Gerichtsverfassungsgesetzes entsprechende Anwendung. Eingaben, 
welche nicht in deutscher Sprache abgefaßt sind, werden nicht berücksichtigt. 
Beglaubigungen. 
832. 
Vorladungen und sonstige, nur dem Geschäftsbetriebe dienende formularmäßige 
Schreiben können auf Anordnung des Vorsitzenden durch die Unterschrift eines dazu 
bestimmten Beamten und unter Beifügung des Siegels (§ 26) beglaubigt werden. 
Geschäftsbericht. 
g 33. 
Am Schlusse eines jeden Jahres hat der Vorsitzende des Schiedsgerichts dem 
Minister für Handel und Gewerbe zu dem von diesem zu bestimmenden Zeitpunlt 
und nach dem von demselben vorzuschreibenden Muster einen Geschäftsbericht einzu- 
reichen. Eine Abschrift dieses Geschäftsberichts hat der Vorsitzende dem Oberbergamte 
vorzulegen. 
B. Vorschriften für die auf Grund des § 186 des Allgemeinen 
Berggesetzes zur Entscheidung von Knappschaftsangelegenheiten be- 
stellten Schiedsgerichte für Arbeiterversicherung. 
l 34. 
Auf das Verfahren in Kunappschaftsangelegenheiten vor den Schiedsgerichten 
für Arbeiterversicherung finden § 1 Abs. 2, § 4, §5) § 6 Abs. 2 und 3, 98 
Abs. 1, § 10 Abs. 1 und 4, § 11) § 12 Abs. 3 und 4, § 16 Abs. 3/ 8§17 
Abs. 2 und 4, § 19, §.20, §21, 827, 828, §29, 9J30 Abs. 2 und 3/, F+ 32 
und § 33 entsprechende Anwendung. 
Im übrigen regelt sich das Verfahren nach den für diese Gerichte geltenden 
Bestimmungen. 
  
C. Inkrafttreten der Verordnung. 
l35. 
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1908 in Kraft. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Königlichen Insiegel. 
Gegeben Schloß Highcliffe, den 29. November 1907. 
(L. S.) Wilhelm. 
Fürst v. Bülow. v. Bethmann Hollweg. v. Tirpitz. Frhr. v. Rheinbaben. 
v. Einem. Delbrück. Beseler. Breitenbach, v. Arnim. v. Moltke. Holle. 
•—“-““s— 
  
  
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