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(Nr. 10858.) Verordnung über das Verfahren vor dem Oberschiedsgericht in Knappschafts-
angelegenheiten. Vom 30. November 1907.
Wir Wilhelm) von Gottes Gnaden König von Preußen 2c.,
verordnen auf Grund des § 186 n des Allgemeinen Berggesetzes vom 24. Juni 1865
in der Fassung des Gesetzes vom 19. Juni 1906 (Gesetzsamml. S. 199), was folgt:
I. Allgemeine Bestimmungen.
Befugnisse und Obliegenheiten des Vorsitzenden.
SI.
Die Leitung und Beaufsichtigung des Geschäftsganges bei dem Oberschieds.
gerichte liegt dem Vorsitzenden und im Falle der Behinderung seinem Stellvertreter ob.
Der Vorsitzende öffnet die eingehenden Sendungen und vermerkt auf den Schrift-
stücken den Tag des Einganges) sofern von ihm mit diesen Geschäften nicht ein ver-
eidigter Beamter des Oberschiedsgerichts betraut wird. Er verteilt weiter die Dienst-
geschäfte, bestimmt die Sitzungen, zeichnet die Urschriften der Verfügungen, Vorladungen,
Berichte usw. und vollzieht die Reinschriften, soweit nicht etwa durch anderweite
Grundsätze, welche die Aufsichtsbehörde (Minister für Handel und Gewerbe) über die
Verteilung der Prozeßsachen auf den Vorsitzenden und den stellvertretenden Vorsitzen-
den festzustellen befugt ist, eine Abweichung von dieser Regel herbeigeführt ist; in
diesem Falle bearbeitet der stellvertretende Vorsitzende die ihm überwiesenen Prozeß.
sachen selbständig und unter eigener Verantwortung.
Der Vorsitzende trifft in Beziehung auf die Führung der Geschäftskontrollen
die erforderlichen Anordnungen. Er verpflichtet eidlich die Beamten des Oberschieds
gerichts, soweit sie nicht den Staatsdienereid geleistet haben, und übt über sie die
unmittelbare P Dienstaussicht aus. Dissiplinarstrafen gegen dieselben verhängt, sofern sic
bei dem Oberschieds gericht im Hauptamt angestellt sind, der Vorsitzende, im übrigen
die ihnen im Hauptamte vorgesetzte Oienstbehörde.
Die Beisitzer haben dem Vorsitzenden Anzeige zu machen, wenn durch Anderung
in ihren persönlichen Verhältnissen die Voraussetzungen ihrer Wäblbarkeit auf Grund
des Allgemeinen Berggesetzes nachträglich wegfallen. Hiervon ist seitens des Vor.
sitenden dem Minister für Handel und Gewerbe wegen Ernenumg eines Beisitzers
für den Rest der Wahlperiode Anzeige zu erstatten (5 186 m Abs. 2, § 186b Abs. 6
Sat 2 a. a. O). Das Gleiche gilt, wenn ein Veisitzer während der Wahlwperiode
durch Tod ausscheidet.
Verweigert ein Beisitzer dauernd seine Oienstleistung oder werden dem Vor.
sirenden Tatsachen bekannt, welche die Wählbarkeit eines Beisitzers auf Grund des
Allgemeinen Berggesetzes aus sschließen oder sich als grobe Verletzungen seiner Amts-
pflicht darstellen, so hat der Vorsitzende diesen Beisitzer zu den Sitzungen einstweilen
* einzuberufen und bei dem Minister für Handel und Gewerbe die Enthebung
es Beisitzers vom Amte zu beantragen (5 186 m Abs. 2, 9 186e Abs. 3 a. a. O.).