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Er hat ferner, wenn ein Beisitzer ohne genügende Entschuldigung zu den Sitzungen
sich nicht rechtzeitig einfindet oder seinen Obliegenheiten in anderer Weise sich entzieht,
bei dem genannten Minister den Antrag auf Festsetzung einer Geldstrafe zu stellen
(5 186m Abs. 2, § 186e Abs. 2 a. a. O.).
Zuziehung der Beisitzer.
*2.
Die Reihenfolge), in welcher die Beisitzer in der Regel zu den Verhandlungen
zuzuziehen sind, bestimmt der Vorsitzende im voraus. Die Beisitzer werden in dieser
Reihenfolge zu den Verhandlungen unter Hinweis auf die gesetzlichen Folgen des
Ausbleibens eingeladen. Abweichungen von der festgesetzten Reihenfolge sind unter
Angabe der Gründe aktenkundig zu machen.
Ein Beisitzer, welcher durch Krankheit oder durch sonstige, nicht zu beseitigende
Umstände verhindert ist, einer Verhandlung beizuwohnen oder sich der Wahrnehmung
der ihm sonst obliegenden Geschäfte zu unterziehen, hat dies sofort dem Vorsitzenden
anzuzeigen.
Besetzung des Oberschiedsgerichts.
83.
Für die Besetzung des Oberschiedsgerichts mit Mitgliedern gelten die Vor—
schriften des § 186 m des Allgemeinen Berggesetzes.
Die Vorschrift des § 186 m Abs. 2 Nr. 3c a. a. O. findet entsprechende
Anwendung auf die Entscheidungen des Oberschiedsgerichts in den Fällen der §§ 5,
17 Abs. 2, 19 Abs. 2 und 30 Abs. 2 der Verordnung über das Verfahren vor
den Schiedsgerichten zur Entscheidung von Knappschaftsangelegenheiten vom 29. No-
vember 1907.
Die zu den Cntscheidungen des Oberschiedsgerichts zuzuziehenden richterlichen
Beamten, Versicherungsverständigen und Bergbauverständigen werden bei ihrer ersten
Dienstleistung in öffentlicher Sitzung durch den Vorsitzenden beeidigt.
Auf die Beeidigung finden die Vorschriften im § 51 des Gerichtsverfassungs.
gesetzes entsprechende Anwendung.
Ablehnung der Mitglieder des Oberschiedsgerichts.
84.
Die Bestimmungen in den §§ 41 ff. der Jivilprozeßordnung über die Aus-
schließung und Ablehnung der Nichter finden auf die Mitglieder des Oberschieds-
gerichts entsprechende Anwendung. Jedoch beschließt über ein Ablehnungsgesuch in
betreff des Vorsitzenden das Oberschiedsgericht, in betreff der übrigen Mitglieder der
Vorsitzende.
Bei dem Beschluß über ein Ablehnungsgesuch in betreff des Vorsitzenden hat
dieser nicht mitzuwirken. An seiner Stelle führt dabei der dem Lebensalter nach
älteste Beisitzer den Vorsitz. Ergibt sich bei der Abstimmung über das Gesuch Stimmen-
gleichheit, so gilt dasselbe als abgelehnt.