Full text: Preußische Gesetzsammlung. 1907. (98)

Preußische Gesetzsammlung 
— Nr. 3. — 
  
  
(Nr. 10782.) Bekanntmachung des Justizministers, betreffend die Bezirke, für die während 
des Kalendersjahrs 1906 die Anlegung des Grundbuchs erfolgt ist, sowie 
die Bezirke, für welche das Grundbuch auch in Ansehung der von der An- 
legung ursprünglich ausgenommenen Grundstücke als angelegt gilt. Vom 
19. Januar 1907. 
G.# Artikel 36 Abs. 1 der Verordnung, betreffend das Grundbuchwesen, 
vom 13. November 1899 (Gesetzsamml. S. 519) wird zur öffentlichen Kenntnis 
gebracht, daß während des Kalenderjahrs 1906 auf Grund des Artikels 14 der 
Verordnung die Anlegung des Grundbuchs für die aus der Anlage ersichtlichen. 
Grundbuchbezirke, Anlegungsbezirke und Bergwerke durch die dabei angegebenen 
Amtöblätter bekannt gemacht worden ist. 
Zugleich wird gemäß Artikel 36 Abs. 2 der Verordnung zur öffentlichen 
Kenntnis gebracht, daß in den Grundbuchbezirken, für welche nach der Bekannt- 
machung des Justizministers vom 17. Januar 1905 (Gesetzsamml. S. 9) die 
Anlegung des Grundbuchs während des Kalenderjahrs 1904 erfolgt ist, das 
Grundbuch nach Artikel 15 Abs. 2 der Verordnung auch in Ansehung der von 
der Anlegung ursprünglich ausgenommenen Grundstücke als angelegt gilt, selbst 
wenn sie ein Blatt noch nicht erhalten haben. 
Berlin, den 19. Januar 1907. 
  
Der Justizminister. 
Beseler. 
  
Gesetzsammlung 1907. (Nr. 10782) 3 
Ausgegeben zu Berlin den 28. Januar 1907.
	        
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