Full text: Preußische Gesetzsammlung. 1907. (98)

von Seiten Seiner Königlichen Hoheit des Großherzogs von Baden 
Allerhöchstihr 
Geheimer Oberregierungsrat Straub, 
Legationsrat Dr. Heintze 
und 
von Seiten Seiner Königlichen Hoheit des Großherzogs von 
Hessen und bei Rhein 
Allerhöchstihr 
Geheimer Staatsrat Krug von Nidda, 
Ministerialrat Frhr. v. Biegeleben, 
Geheimer Oberbaurat Imroth, 
Ministerialrat Dr. Usinger 
usammengetreten und haben vorbehaltlich Allerhöchster Ratifikation nachstehende 
bereinkunft abgeschlossen: 
  
Artikel J. 
1. Die Königlich Preußische und die Königlich Bayerische Regierung sind 
übereingekommen, die von Kostheim bis Offenbach bereits ausgeführte Kanali- 
sierung des Mains nunmehr bis Aschaffenburg fortzusetzen, nach erfolgter Her- 
stellung der Kanalisierungswerke deren Betrieb zu übernehmen sowie dieselben 
nebst dem Fahrwasser auf dem kanalisierten Strome zu unterhalten. Hierbei über- 
nimmt die Königlich Preußische Regierung die Kanalisierung der Strecke Offen- 
bach - Hanau und die Königlich Bayerische Regierung die Kanalisierung der Strecke 
Hanau--Aschaffenburg. 
2. Als Grenze für die beiderseitigen Arbeitsgebiete wird die Eisenbahnbrücke 
Hanau-Klein-Steinheim bestimmt. 
3. Die Großherzoglich Badische und die Großherzoglich Hessische Regierung 
erteilen zur Ausführung des vorbezeichneten Unternehmens ihre Zustimmung. 
4. Die Fortsetzung der Kanalisierung erfolgt in der Weise, daß das Fahr- 
wasser eine Mindesttiefe von 2/5 Meter erält und daß die neuen Strecken auch 
im übrigen den unteren Strecken in bezug auf die zulässige Schiffsgröße nicht 
nachstehen. 
5. Die Schleusen sollen so verteilt werden, daß auf die Strecke Offenbach-— 
Hanau zwei und auf die Strecke Hanau-Aschaffenburg vier Schleusen treffen. 
Die Schleusen und zugehörigen Wehre werden demnach an die nach- 
bezeichneten Ortschaften zu liegen kommen: Mainkur, Kesselstadt, Krotzenburg, 
Großwelzheim, Kleinostheim und Mainaschaff. 
6. Die Schleusen sollen eine Länge von 300 Meter (317),2 Meter von 
Drempelspitze zu Drempelspitze) mit einem mittleren Haupte zum Abschluß einer 
für sich allein zu benutzenden kleinen Kammer (von 100 Meter Länge) sowie 
 
	        
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