12 Meter Tor= und Sohlen-Breite erhalten. Die Schleusenwände sollen im
Verhältnisse von 1:1 geböscht und mit tunlichst glatter Oberfläche versehen sein.
7. Die Wehre erhalten Flutöffnungen und Schiffahrtsöffnungen, Floß-
schleusen und Fischpässe.
8. Die festen Wehrrücken der Schiffahrtsöffnungen sind so tief zu legen,
daß die in der Ubereinkunft vom 6. Februar 1846 vorgesehene Mindesttiefe über
denselben bei niedergelegtem Wehre vorhanden ist.
9. Dieser Grundsatz hat im allgemeinen auch für die Oberdrempel der
Schleusen Anwendung zu finden; letztere können indessen bis zu 10 Zentimeter
höher gelegt werden.
10. Die Oberhäupter der Schleusen werden nicht hochwasserfrei angelegt,
sondern die Schleusenoberkante gelangt nur auf 0/0 Meter über Oberwasser zur
Ausführung. «
11. Die allgemeinen Projekte für die Fortsetzung der Kanalisierung bis
Aschaffenburg sind den Regierungen der vier Mainuferstaaten behufs Einholung
ihrer Zustimmung vorzulegen.
12. Eine wesentliche Anderung der in Aussicht genommenen Einrichtungen
bedarf der Zustimmung sämtlicher Mainuferstaaten.
Artikel II.
1. Die Kosten der Herstellung, des Betriebs und der Unterhaltung der
Kanalisierungsanlagen einschließlich der Unterhaltung des Fahrwassers werden für
die Strecke Offenbach-Hanau von der Königlich Preußischen und für die Strecke
Hanau-Aschaffenburg von der Königlich Bayerischen Regierung getragen. Jedoch
erstattet die Königlich Bayerische Regierung der Königlich Preußischen Regierung
die bei den Schleusen von Mainkur und Kesselstadt durch Herstellung der kleinen
Kammern entstehenden Mehrkosten im festen Betrage von 307000 Mark.
2. Die Herstellung der für die Fortsetzung der Mainkanalisierung er-
forderlichen Anlagen auf fremdem Gebiete, deren Betrieb und Unterhaltung
wird von den Territorialregierungen den unternehmenden Regierungen unter
Zusicherung möglichsten Entgegenkommens der Territorialbehörden gestattet. Die
landespolizeiliche Prüfung und Feststellung der Einzelpläne (einschließlich derjenigen
für Brücken, Flußkorrektionen, Weg-, Leinpfad= und Dammrverlegungen,
Veränderung der Landestellen usw.) erfolgt jedoch nach Maßgabe der Gesetze und
Verordnungen des Territorialstaats.
3. Auf der preußisch-hessischen Strecke von Hanau bis Kahl wird Betrieb
und Unterhaltung durch die Königlich Preußische Regierung auf Rechnung der
Königlich Bayerischen Regierung betätigt.
Artikel III.
Insoweit zur Ausführung der Kanalisierung auf fremdem Gebiete die
Erwerbung von Grundeigentum notwendig ist, wird, wenn die Erwerbung üum