Full text: Preußische Gesetzsammlung. 1907. (98)

Wege gütlicher Vereinbarung zwischen der unternehmenden Regierung und den 
Beteiligten nicht zu erreichen sein sollte, das Enteignungsverfahren nach Maßgabe 
der Gesetze des Territorialstaats in Anwendung kommen. 
Artikel IV. 
1. Insoweit nicht schon gesetzlich eine Zuständigkeit der Gerichte des 
Territorialstaats begründet ist, verpflichten sich die unternehmenden Regierungen, 
wegen aller Ansprüche privatrechtlicher Natur, welche in Veranlassung der 
Anlage, des Betriebs und der Verwaltung der auf fremdem Gebiete gelegenen 
Werke der Mainkanalisierung gegen die unternehmenden Regierungen erhoben 
werden, bei den Gerichten des Territorialstaats Recht zu nehmen. 
2. Die unternehmenden Regierungen sind verpflichtet, wegen aller Schäden, 
welche durch die Anlage und den Betrieb der Kanalisierungswerke, insbesondere 
auch infolge Hebung des Waseerspiegels, durch Ansteigen des Grundwassers und 
Uberstauung Privaten, Gemeinden und Korporationen usw. zugefügt werden 
sollten, die Vertretung nach Maßgabe der im Territorialstaate geltenden Gesetze 
zu übernehmen. Unter diese Bestimmung fallen auch Ansprüche wegen Veränderung 
von Leinpfaden, Straßen und Landestellen sowie wegen Beeinträchtigung von 
Fähranstalten. 
Artikel V. 
Die Bestimmung darüber, welche Arbeiten zum Zwecke der Unterhaltung 
der Kanalisierungswerke und des Fahrwassers auszuführen sind, steht für die 
Strecke Offenbach -Kahl der Königlich Preußischen und für die Strecke Kahl- 
Aschaffenburg der Königlich Bayerischen Regierung zu; die Wünsche der anderen 
Mainuferstaaten sollen dabei jedoch tunlichst berücksichtigt werden. Auf der 
Strecke Hanau—Kahl hat die Königlich Preußische Regierung den Wünschen der 
Königlich Bayerischen Regierung zu entsprechen. 
  
  
Artikel VI. 
Die Königlich Preußische und die Königlich Bayerische Regierung werden 
die Benutzung der neukanalisierten Strecken zur DTauerei wie bisher gestatten und 
werden Sorge tragen, daß die Kanalisierungswerke in einer den Betrieb der 
Tauerei möglichst wenig erschwerenden Weise hergestellt werden. 
Artikel VII. 
Die unternehmenden Regierungen werden darauf Bedacht nehmen, daß 
der Verkehr der Flöße und Schiffe, einschließlich der den Main regelmäßig 
befahrenden Dampfschiffe, durch die zu errichtenden Kanalisierungsanlagen möglichst 
ungehemmt bleibe. 
Artikel VIII. 
Den Territorialstaaten verbleibt in Ansehung der auf ihrem Gebiete 
gelegenen Stromstrecken die Landeshoheit.
	        
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