Wege gütlicher Vereinbarung zwischen der unternehmenden Regierung und den
Beteiligten nicht zu erreichen sein sollte, das Enteignungsverfahren nach Maßgabe
der Gesetze des Territorialstaats in Anwendung kommen.
Artikel IV.
1. Insoweit nicht schon gesetzlich eine Zuständigkeit der Gerichte des
Territorialstaats begründet ist, verpflichten sich die unternehmenden Regierungen,
wegen aller Ansprüche privatrechtlicher Natur, welche in Veranlassung der
Anlage, des Betriebs und der Verwaltung der auf fremdem Gebiete gelegenen
Werke der Mainkanalisierung gegen die unternehmenden Regierungen erhoben
werden, bei den Gerichten des Territorialstaats Recht zu nehmen.
2. Die unternehmenden Regierungen sind verpflichtet, wegen aller Schäden,
welche durch die Anlage und den Betrieb der Kanalisierungswerke, insbesondere
auch infolge Hebung des Waseerspiegels, durch Ansteigen des Grundwassers und
Uberstauung Privaten, Gemeinden und Korporationen usw. zugefügt werden
sollten, die Vertretung nach Maßgabe der im Territorialstaate geltenden Gesetze
zu übernehmen. Unter diese Bestimmung fallen auch Ansprüche wegen Veränderung
von Leinpfaden, Straßen und Landestellen sowie wegen Beeinträchtigung von
Fähranstalten.
Artikel V.
Die Bestimmung darüber, welche Arbeiten zum Zwecke der Unterhaltung
der Kanalisierungswerke und des Fahrwassers auszuführen sind, steht für die
Strecke Offenbach -Kahl der Königlich Preußischen und für die Strecke Kahl-
Aschaffenburg der Königlich Bayerischen Regierung zu; die Wünsche der anderen
Mainuferstaaten sollen dabei jedoch tunlichst berücksichtigt werden. Auf der
Strecke Hanau—Kahl hat die Königlich Preußische Regierung den Wünschen der
Königlich Bayerischen Regierung zu entsprechen.
Artikel VI.
Die Königlich Preußische und die Königlich Bayerische Regierung werden
die Benutzung der neukanalisierten Strecken zur DTauerei wie bisher gestatten und
werden Sorge tragen, daß die Kanalisierungswerke in einer den Betrieb der
Tauerei möglichst wenig erschwerenden Weise hergestellt werden.
Artikel VII.
Die unternehmenden Regierungen werden darauf Bedacht nehmen, daß
der Verkehr der Flöße und Schiffe, einschließlich der den Main regelmäßig
befahrenden Dampfschiffe, durch die zu errichtenden Kanalisierungsanlagen möglichst
ungehemmt bleibe.
Artikel VIII.
Den Territorialstaaten verbleibt in Ansehung der auf ihrem Gebiete
gelegenen Stromstrecken die Landeshoheit.