Full text : Preußische Gesetzsammlung. 1908. (99)

Preußische  Gestzs  ammlung

Nr.  13.

 

(Nr.  10882.)  Gesetz,  betreffend  die  Feststellung  eines  Nachtrags  zum  Staatshauszhaltsetat
für  das  Etatsjahr  1908.  Vom  13.  April  1908.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  2c

verordnen,  mit  Zustimmung  der  beiden  Häuser  des  Landtags  der  Monarchie,
was  folgt:
1.

Der  diesem  Gesetz  als  Anlage  beigefügte  Nachtrag  tritt  dem  Staatshaushaltsetat
  für  das  Etatsjahr  1908  hinzu.

82.

Die  in  dem  Nachtrage  vorgesehenen  einmaligen  Zulagen  an  die  Lehrpersonen
werden  für  Rechnung  der  Schulverbände  unmittelbar  aus  der  Staatskasse  gezahlt.

Der  Lehrer  (Lehrerin)  ist  verpflichtet,  den  erhaltenen  Betrag  an  den
Schulverband,  in  welchem  er  bei  Empfang  der  Lulage  angestellt  war,  zurückzuzahlen,
  sobald  die  mit  Rückwirkung  für  den  1.  April  1908  in  Aussicht  genommene
  Abänderung  des  Lehrerbesoldungsgesetzes  in  Kraft  getreten  sein  wird.

Die  Gesamtsumme  der  Zulagen,  welche  aus  der  Staatskasse  an  die  Lehrpersonen
  eines  Schulverbandes  gezahlt  worden  sind,  sind  auf  den  diesem  zustehenden
  gesetzlichen  Staatsbeitrag  anzurechnen.

3.

Mit  der  Ausführung  dieses  Gesetzes  ist  in  Ansehung  des  &  2  der  Finanzminister
  und  der  Minister  der  geistlichen  usw.  Angelegenheiten,  im  übrigen  der
Finanzminister  beauftragt.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Achilleion,  Korfu,  den  13.  April  1908.

(L.  S.)  Wilhelm.
Fürst  v.  Bülow.  v.  Bethmann  Hollweg.  Flrhr.  v.  Rheinbaben.

Delbrück.  Beseler.  Breitenbach.  v.  Arnim.  v.  Moltke.
Holle.  Sydow.

 

Cesetzsammlung  1908.  (Nr.  10882.)  18
Ausgegeben  zu  Berlin  den  18.  April  1908.