Full text : Preußische Gesetzsammlung. 1908. (99)

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Nachtrag  zum  Staatshaushaltsetat  für  das  Etatsjahr  1908.
Kap.  Tit.  Ausgabe  Bemerkimgen

Dauernde  Ausgaben.
C.  III.  Finanzministerium.

63  6ru  Diensteinkommensverbesserungen  für  die  Beamten,  Geistlichen
und  Volksschullehrer  nach  Maßgabe  der  besonderen  Gesetzesvorlage.

Dieser  Titel  erhält  folgenden  Zusatz:

Vermerk.

1.  Aus  diesem  Fonds  sind  schon  vor  Feststellung  der  Gesetzesvorlage  den
Unterbeamten  einmalige  Zulagen  in  Höhe  von  je  100  Mark,  den  Kanzleibeamten,
Zeichnern  und  mittleren  Beamten,  sofern  letztere  nicht  den  Wohnungsgeldzuschuß
  höherer  Beamten  beziehen,  einmalige  Julagen  in  Höhe  von  je  150  Mark
zu  gewähren.  Die  Zulage  erhalten  die  am  1.  April  1908  vorhandenen  etatsmäßig
  angestellten  oder  diätarisch  beschäftigten  Beamten  der  vorgenannten
Klassen,  insoweit  sie  nicht  bereits  durch  die  im  Staatshaushaltsetat  für  1907
vorgesehenen  Gehaltserhöhungen  ihrer  Beamtenklasse  eine  dauernde  Steigerung
ihrer  Diensteinkünfte  erfahren  haben.  Bleibt  der  Jahresbetrag  dieser  Erhöhung  nach
dem  Stande  vom  1.  April  1908  hinter  dem  Betrage  der  einmaligen  Zulage  zurück,
so  ist  der  Unterschiedsbetrag  als  Zulage  zu  gewähren.  Die  sämtlichen  einmaligen
Zulagen  sind  demnächst  auf  die  Diensteinkommensverbesserungen  anzurechnen,  die
aus  der  mit  rückwirkender  Kraft  vom  1.  April  1908  in  Aussicht  genommenen
Neuregelung  der  Beamtenbesoldungen  sich  für  das  Etatsjahr  1908  ergeben.

2.  Aus  diesem  Fonds  erhalten  ferner  die  am  1.  April  1908  im  preu-Kßischen
  Volksschuldienst  endgültig  oder  einstweilig  angestellten  Lehrer  eine  einmalige
  Zulage  von  150  Mark,  Lehrerinnen  eine  solche  von  125  Mark,  sofern  sie
eine  Schulstelle  bekleiden,  welche  mit  einem  Grundgehalte  von  nicht  mehr  als
1200  Mark,  bei  Cehrerinnen  von  nicht  mehr  als  900  Mark  ausgestattet  ist.  Beträgt

das  Grundgehalt  der  Lehrer  mehr  als  1200  Mark  aber  weniger  als  1  350  Mark,
Ddvas  der  Lehrerinnen  mehr  als  900  Mark  aber  weniger  als  1  025  Mark,.  so  ist  die
Zulage  in  Höhe  des  Betrags  zu  gewähren,  um  welchen  das  Grundgehalt  bei
Cehrern  unter  1  350  Mark,  bei  Lehrerinnen  unter  1  025  Mark  und  bei  einstweilig
angestellten  Lehrern  und  Lehrerinnen  unter  diesen  entsprechend  dem  §  3  des
Lehrerbesoldungsgesetzes  vom  3.  März  1897  gekürzten  Sätzen  bleibt.  Bei  den
vereinigten  Schul-  und  Kirchenämtern  ist  das  reine  Lehrergrundgehalt  maßgebend.

3.  Außerdem  können  aus  diesem  Fonds,  mit  Rücksicht  auf  die  in  Erwartung
der  allgemeinen  Gehaltserhöhung  im  Etat  für  1908  vorgenommene  Kürzung  des
Stellenzulagefonds  der  Eisenbabuverwaltung  (Kapitel  23  Titel  3  des  Etats),  über
die  daselbst  vorgesehenen  Mittel  hinaus  Stellenzulagen  bis  zur  Gesamthöhe  von
1820000  Mark  gewährt  werden.  Diese  Julagen  sind  in  gleicher  Weise  wie  die  zu  1
gedachten  einmaligen  Zulagen  nach  Inkrafttreten  der  neuen  Besoldungsordnung  auf
diesich  für  das  Etatsjahr  1908  ergebende  Diensteinkommensverbesserung  anzurechnen.

Achilleion,  Korfu,  den  13.  April  1908.

(#.  S.)  Wilhelm.
Fürst  v.  Bülow.  v.  Bethmann  Hollweg.  Frhr.  v.  Rheinbaben.  Delbrück.
Beseler.  Breitenbach.  v.  Arnim.  v.  Moltke.  Holle.  Sydow.

Redigiert  im  Burcau  des  Staatsministeriums.  —  Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
Bestellungen  auf  einzelne  Stücke  der  Preußischen  Gesetzsammlung  und  auf  die  Haupt-Sachregister  (1506  bis  1883  zu  6,25  4
und  1884  bis  1903  zu  2,40  K)  sind  an  die  Poslanstalten  zu  richten.

 

 

 

 

 

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