Full text: Preußische Gesetzsammlung. 1908. (99)

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86. 
Die erweiterte Stadtgemeinde ist verpflichtet, die Aufstellung eines einheit- 
lichen Bebauungsplans für die ganze Gemeinde Huttrop sofort in Angriff zu 
nehmen und ohne Aufenthalt, längstens aber binnen 2½ Jahren nach dem Ein- 
gemeindungstermine, zu Ende zu führen. 
Baldmöglichst, spätestens bis zum selben Zeitpunkte, wird vorbehaltlich 
etwaiger Abänderungen infolge des allgemeinen Bebauungsplans für die Roß- 
bachstraße, für die Grenzstraße bis zur Bergerhausener Straße, für die Schwanen- 
buschstraße 300 Meter weit von der Provinzialstraße ab und für die Siepen- 
straße in ihrer nordwestlichen Hälfte die Festsetzung der Straßen= und Bauflucht- 
linien und Höhenlage sowie die Beschlußfassung über die Inaussichtnahme des 
anbaufähigen Ausbaues von der Vertretung der erweiterten Stadtgemeinde er- 
olgen. 
felg Das für den bisherigen Huttroper Bezirk vorhandene Kanalisationsprojekt 
soll nötigenfalls abgeändert und nach Maßgabe des vorhandenen Bedürfnisses 
ausgeführt werden. 
Die Herwarth-, Diedenhofener, Hohe, Grenz= und Schwanenbusch-Straße 
von der Provinzialchaussee bis zur Siepenstraße sollen im Laufe des ersten 
Jahres, die Bergerhausener Straße bis zur Grenzstraße und die Frillendorfer Straße 
bis zur Knaudtstraße sollen im Laufe des zweiten Jahres nach erfolgter Einge- 
meindung mit einer angemessenen Gas= oder elektrischen Straßenbeleuchtung ver- 
sehen werden. Auch sollen binnen eines weiteren Jahres die Reststrecke der 
Bergerhausener Straße und der Frillendorfer Straße mit einer angemessenen Straßen- 
beleuchtung versehen werden. · 
Die übrigen jetzt bestehenden Gemeindewege der früheren Gemeinde Huttrop 
werden spätestens dann mit Straßenbeleuchtung versehen, wenn ein Achtel der 
Frontlänge des Weges mit Wohn= oder Betriebsgebäuden besetzt ist. 
87. 
Die erweiterte Stadtgemeinde übernimmt die Verpflichtung, das von der 
Gemeinde Huttrop zu Frichhofswecken jüngst erworbene Grundstück für diesen 
Zweck zu verwenden oder ein Grundstück gleicher Größe an gelegener Stelle in 
Huttrop hierfür zur Verfügung zu stellen. 
88. 
Bis zum 1. April 1914 werden im Bezirke Huttrop statt der im Essener 
Bezirk eingeführten Grundsteuer nach dem gemeinen Werte wie bisher Zuschläge 
zur staatlich veranlagten Grund= und Gebäudesteuer erhoben. 
Nach Ablauf dieser Zeit sollen landwirtschaftlich benutzte Grundstücke, die 
zu einem landwirtschaftlichen Betriebe gehören, in welchem mindestens 1 Hektar in 
der früheren Gemeinde Huttrop belegenen Landes landwirtschaftlich bewirtschaftet
	        
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