oder der Gemeinde Essen eintritt, übernimmt die erweiterte Stadtgemeinde die
Verpflichtung, von den lediglich aus der Unterbrechung der Frist ihr erwachsenen
Rechten (Ansprüchen oder Einwendungen) anderen Armenverbänden gegenüber
keinen Gebrauch zu machen.
12.
Der Oberbürgermeister der Stadt Essen wird Bürgermeister, die Beigeord-
neten der Stadt Essen werden Beigeordnete der Gesamtgemeinde mit ihren bis-
herigen Bezügen und Anstellungsbedingungen.
Die sämtlichen übrigen Gemeindebeamten sowohl der Stadt Essen wie der
Gemeinde Huttrop beziehungsweise die in dem mit der Bürgermeisterei Stoppen-
berg abzuschließenden Vertrage besonders aufzuführenden Beamten der letzteren
Bürgermeisterei treten auf Grund ihrer bisherigen Besoldungsverhältnisse und
sonstigen Anstellungsbedingungen in den Dienst der Gesamtgemeinde.
Diese Beamten der Gemeinde Huttrop beziehungsweise die in dem mit der Bürger-
meisterei Stoppenberg abzuschließenden Vertrage besonders aufzuführenden Beamten
dieser letzteren Bürgermeisterei sollen durch besonderen Beschluß der Stadtverord-
netenversammlung der Gesamtgemeinde in die Besoldungsordnung eingereiht
werden, welche zur Zeit der Eingemeindung für die Angestellten der Stadt Essen
ültig ist.
* 5 Allen Beamten und Angestellten ist bei ihrer Versetzung in den Ruhestand
die ruhegehaltsberechtigte Dienstzeit, auf welche sie bisher Anspruch hatten, in
vollem Umfang anzurechnen.
Die Lehrer und Lehrerinnen der Huttroper Volksschulen treten in die
Einkommensverhältnisse der Lehrpersonen der Stadt Essen ein, unter Anrechnung
der in Huttrop der Einkommensberechnung zu Grunde gelegten Dienstjahre.
Sofern die Beamten und Lehrpersonen zur Zeit der Vereinigung ein höheres
Einkommen beziehen sollten, als ihnen nach den Gehaltsordnungen der Stadt
Essen zustehen würde, bleibt ihnen ihr früheres Einkommen belassen. Der zur
Zeit im Wege des Vertrags als Gemeinde-, Armen= und Schularzt für die
Gemeinde Huttrop angenommene Arzt wird bis auf weiteres unter sinngemäßer
Anwendung der für die Stadtärzte der Stadt Essen geltenden Annahme= und
Besoldungsbedingungen für die entsprechenden Funktionen in dem Gemeindeteil
Essen-Huttrop von der erweiterten Stadtgemeinde übernommen.
13.
Die Bestimmungen dieses Vertrags mit Ausnahme des § 8 Abs. 2 können
nur abgeändert werden, wenn die Mehrheit der Stadtverordnetenversammlung
dieses beschließt. Solange die frühere Gemeinde Huttrop ein besonderer Wahl-
bezirk bleibt, muß außerdem noch der Vertreter dieses Bezirkes dieser Anderung
zustimmen; auch darf solange aus der Anderung weder eine steuerliche Mehr-
belastung für die durch § 8 Begünstigten erwachsen, noch hinsichtlich der Ver-