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tümer für die durch die Unzulässigkeit oder die Erschwerung der Arbeit herbei-
geführte Minderung des Wertes des Grundstücks unter Ausschluß des entgangenen
Gewinns von dem Quelleneigentümer zu entschädigen.
Die Entschädigung findet nicht statt:
1. wenn sich aus den Umständen ergibt, daß die Absicht, die Arbeit aus-
zuführen, nur kundgegeben ist, um die Entschädigung zu erlangen;
2. wenn die Genehmigung zu einer Bohrung, Ausgrabung oder sonstigen
Erdarbeit versagt wird, welche unternommen wird, um eine der zu
schützenden Quelle gleichartige Quelle zu erschließen, und geeignet ist,
die erstere zu gefährden;
3. wenn die Genehmigung zu einer Arbeit nicht erteilt wird, zu der sie
schon vor der Verkündung dieses Gesetzes nach dem damals geltenden
Rechte mit Erfolg versagt worden war.
Kommt eine Beschränkung des Grundeigentums, für die nach Abs. 1 eine
Entschädigung festgesetzt worden ist, später in Wegfall, so kann der Quellen-
eigentümer die Herabsetzung der Entschädigung auf denjenigen Betrag beanspruchen,
welcher ausreicht, um dem Grundstückseigentümer den ihm aus der vorüber-
gehenden Belastung seines Grundstücks erwachsenen Schaden zu ersetzen. Soweit
über diesen Betrag hinaus Entschädigung bereits geleistet worden ist, kann sie
zurückgefordert werden. "
20.
Die Entschädigung wird in Rente gewährt. Die Rente beträgt jährlich
fünf vom Hundert der im § 19 Abs. 1 bezeichneten Wertminderung, wovon eins
vom Hundert unter Zuwachs der Linsen der getilgten Beträge als Kapitalabtrag
anzusehen ist.
Die Rente ist von der Zustellung des Beschlusses ab, durch den die Ge-
nehmigung endgültig versagt oder unter einer erschwerenden Bedingung erteilt
wird, für die Dauer von 41 Jahren und 13 Tagen zu zahlen. Der Beschluß
ist außer den Beteiligten auch den aus dem Grundbuch ersichtlichen dinglich
Berechtigten der beteiligten Grundstücke zuzustellen.
Die Rente erlischt mit dem Wegfalle der Beschränkung, für welche sie
gewährt wird, soweit nicht ihr Fortbestand zur Ausgleichun bes dem Grund-
stückseigentümer aus der vorübergehenden Beschränkung des Grundeigentums er-
wachsenen Schadens oder als Ersatz für Aufwendungen der im 9 23 bezeichneten
Art erforderlich ist.
ä21.
Die Rente ist dem jeweiligen Grundstückseigentümer von dem jeweiligen
Quelleneigentümer jährlich im voraus zu entrichten. Am Beginne des 41. Jahres
ist der volle Restbetrag zu entrichten.
Das Recht auf die Rente geht allen Rechten an dem Quellengrundstück,
auch den älteren, vor. Es wird nicht in das Grundbuch eingetragen und bleibt
im Falle der Zwangsversteigerung des Quellengrundstücks auch daun bestehen,