Full text : Preußische Gesetzsammlung. 1908. (99)

der  Fischereibezirk  &  11)  sowie  der  zur  Ausübung  der  Fischerei  Berechtigte  (6  16
Abs.  1),  ein  jeder  aufs  Ganze,  entstehendenfalls  unter  Vorbehalt  des  Nöchaffs
auf  den  Beschädiger.

Die  Festsetzung  der  Höhe  der  Entschädigung  erfolgt  in  Ermangelung
gütlicher  Vereinbarung  durch  Beschluß  des  Kreisausschusses.  Gegen  den  Beschluß
ist  binnen  zwei  Wochen  Antrag  auf  mündliche  Verhandlung  im  Vervwaltungsstreitverfahren
  zulässig.

 

 

 

 

 

8  20.

Die  auf  Grund  dieses  Gesetzes  zu  fassenden  Beschlüsse  des  Kreisausschusses
ergehen  auf  Antrag  eines  Beteiligten  oder  des  Landrats.

21.

In  Stadtkreisen  tritt  an  die  Stelle  des  Kreisausschusses  in  den  Fällen  der
§  12  und  16  der  Magistrat,  m  den  übrigen  Fällen  der  Bezirksausschuß,  an
die  Stelle  des  Landrats  in  den  Fällen  der  §9§  3,  16  und  20  dir  Ortspolizeibehörde.

*  22.

Ist  ein  Fischereibezirk  in  mehreren  Kreisen  belegen,  so  kommen  die  Bestimmungen
  des  §&  58  des  Gesetzes  über  die  allgemeine  Landesverwaltung  vom
30.  Juli  1883  (Gesetzsamml.  S.  195)  zur  Anwendung,  auch  wenn  die  Kreise
verschiedenen  Provinzen  angehören.

C.  Schlußbestimmungen.

*  23.
Unberührt  von  den  Vorschriften  dieses  Gesetzes  bleiben:
1.  die  Fischereien  in  geschlossenen  Gewässern  &  4  des  Fischereigesetzes  vom
30.  Mai  1874  (Gesetzsamml.  S.  197))
2.  die  mittels  ständiger  Borrichtungen  ausgeübten  Fischereien  (§§  5,  20
und  28  des  Fischereigesetzes  vom  30.  Mai  1874),  sofern  dieselben  vor
Erlaß  des  gegenwärtigen  Gesetzes  bestanden  haben;

3.  die  Fischereien  von  Genossenschaften  ##  9  und  10  des  Fischereigesetzes
vom  30.  Mai  1874);

4.  die  Fischereien,  welche  Bestandteile  eines  Familienfideikommisses  sind.