Full text: Preußische Gesetzsammlung. 1908. (99)

— 149 — 
Preußische Gesetzsammlung 
Nr. 26.— 
Inhalt: Polizeikostengesetz, S. 149. — Vererdnung, betreffend die Errichtung eines Rheinschiff- 
fahrtsgerichts in Crefeld, S. 1534. — Bekanntmachung der nach dem Gesetze vom 10. April 1872 
durch die Regierungsamtsblätter veröffentlichten landesherrlichen Erlasse, Urkunden usw., S. 154. 
  
  
(Nr. 10903.) Polizeikostengesetz. Vom 3. Juni 1908. 
Wir Wilhelm) von Gottes Gnaden König von Preußen 2c) 
verordnen, mit Zustimmung der beiden Häuser des Landtags der Monarchie, 
was folgt: 
SI. 
In denjenigen Gemeinden, in welchen die örtliche Polizeiverwaltung ganz 
oder teilweise von einer Königlichen Behörde geführt wird, bestreitet der Staat 
alle durch diese Verwaltung unmittelbar entstehenden Kosten, einschließlich der 
Kosten für das Nachtwachtwesen, und erhebt, unbeschadet der Bestimmung im 
§ 7 Abs. 3 des Gesetzes, betreffend den Erlaß polizeilicher Strafverfügungen 
wegen Ubertretungen, vom 23. April 1883 (Gesetzsamml. S. 65), alle mit dieser 
Verwaltung verbundenen oder aus deren Anlaß zur Hebung gelangenden Einnahmen. 
Die Gemeinden tragen zu den Kosten ein Drittel bei und nehmen an den 
Einnahmen zu einem Drittel teil. 
2. 
Unmittelbare Kosten der örtlichen Polizeiverwaltung im Sinne des § 1 
sind sämtliche Dienstbezüge (Besoldungen, Wohnungsgeldzuschüsse, Remunerationen, 
Orts- und Stellenzulagen, Dienstaufwandsentschädigungen, Dienstkleidungszuschüsse, 
Mietsentschädigungen, Wagen- und Pferdeunterhaltungsgelder), Unterstützungen, 
Stellvertretungs-, Fuhr= und Transportkosten, Tagegelder, Reise= und Umzugs- 
kosten, Ausgaben auf Grund der Unfallversicherungsgesetze und des Unfall- 
fürsorgegesetzes, Mieten für Dienstwohnungen und Polizeidiensträume, Kosten 
für Bekleidung und Ausrüstung der Schutzmannschaft, für Geschäftsbedürfnisse, 
für bauliche Unterhaltung der Polizeidienstgebäude, Polizeigefängniskosten, Kosten 
der örtlichen Schlachtvieh= und Fleischbeschau und Trichinenschau sowie sonstige 
besondere Ausgaben im Interesse der örtlichen Polizeiverwaltung. Von den 
Gesetzsammlung 1908 (Nr. 10903—10004.) 37 
Ausgegeben zu Berlin den 19. Juni 1908.
	        
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