Metadata: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1898. (64)

Rechtmäßige 
Gründe, den 
Dienstantritt 
zu verweigern. 
Fortsetzung. 
Fortsetzung. 
Fortsetzung. 
Unerlaubtes 
gleichzeitiges 
Vermiethen bei 
mehreren 
Dienst— 
herrschaften. 
— 112 — 
wenn diese infolge seiner Weigerung genöthigt gewesen ist, einen anderen Dienstboten 
zu miethen, oder, in dessen Ermangelung, Lohnarbeiter anzunehmen, den etwa erforder— 
lich gewordenen Mehraufwand an Lohn zu erstatten, auch ist das Gesinde, dafern es 
nicht nachträglich noch den Dienst antritt, zur Rückgabe des Miethgeldes verpflichtet. 
Die beschlossene Einführung in den Dienst kann in dringlichen Fällen durch ein 
dagegen erhobenes Rechtsmittel nicht aufgehalten werden. 
Die Kosten der zwangsweisen Einführung in den Dienst fallen dem schuldigen Ge— 
sinde zur Last. Der Antragsteller ist jedoch verbunden, diese Kosten verlagsweise für 
dasselbe zu entrichten. 
§ 23. Kann jedoch das Gesinde nachweisen, daß die Herrschaft nach Abschluß des 
Gesindevertrags sich gegen einen ihrer Dienstboten solche Handlungen, wie § 84 unter 1 
bis 4 und 7 bezeichnet worden, habe zu Schulden kommen lassen, so kann dasselbe zum 
Antritte des Dienstes nicht gezwungen werden, sondern es ist nur das Miethgeld zurück- 
zugeben verbunden. 
# 24. Das Gesinde ist nicht verbunden, den Dienst anzutreten, sobald die Herrschaft, 
ohne ihm solches bei der Ermiethung eröffnet zu haben, ihren Wohnsitz außerhalb des 
Königreichs Sachsen verlegen und das Gesinde dahin mitnehmen will. 
6 25. Wird das Gesinde ohne seine Schuld den Dienst anzutreten außer Stand 
gesetzt, so muß die Herrschaft mit der Zurückgabe des Miethgeldes sich begnügen. 
& 26. Schließt nach geschehener Vermiethung und vor Antritt des Dienstes ein 
weiblicher Dienstbote eine Heirath, oder erhält ein männlicher Gelegenheit zu Gründung 
einer eigenen Wirthschaft oder zum Eintritte in eine öffentliche Dienststellung mit festen 
Gehaltsbezügen, oder wird ein Dienstbote seinen Eltern in deren eigenem Hauswesen 
zur Pflege im Alter oder in Krankheiten, oder um bei der Landwirthschaft die Stelle 
eines Knechts oder einer Magd zu vertreten, oder zur Unterstützung in dem Gewerbe 
unentbehrlich, oder kann ein Kind des Dienstboten dessen persönliche Abwartung nicht 
entbehren, so kann zwar ein solcher Dienstbote nicht gezwungen werden, den Dienst an- 
zutreten, er ist jedoch verbunden, die Herrschaft für den höheren Lohn, welcher etwa dem 
an seine Stelle ermietheten Gesinde oder in dessen Ermangelung angenommenen Lohn- 
arbeitern gegeben werden muß, zu entschädigen, auch das empfangene Miethgeld zurück- 
zugeben. 
& 27. Hat sich ein Dienstbote bei mehreren Herrschaften zugleich vermiethet, so 
gebührt derjenigen der Vorzug, mit welcher der Vertrag zuerst abgeschlossen worden ist. 
Die Herrschaft, welche nachstehen muß oder sich ihres Anspruchs freiwillig begiebt, 
kann das Miethgeld von dem Dienstboten zurückfordern.
	        
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