Full text: Preußische Gesetzsammlung. 1908. (99)

es für die Besetzung der den Zivilanwärtern zugänglichen Stellen an Ersatz dieser 
Art fehlt, so können nach der Bestimmung des Finanzministers auch andere Be- 
werber zur Anstellung zugelassen werden. 
5. Die Besetzung der Beamtenstellen, für die es einer besonderen wissen- 
schaftlichen oder technischen Vorbildung bedarf, wird durch die von dem Finanz- 
minister hierüber zu erlassenden Vorschriften geregelt. 
6. Die bei der Verwaltung der Zölle und indirekten Steuern anzustellenden 
Beamten dürfen beim Eintritt in den Dienst das vierzigste Lebensjahr noch nicht 
vollendet haben. Ausnahmen unterliegen der Genehmigung des Finanzministers. 
12. 
Die Regelung der Voraussetzungen für die Anstellung und Beförderung 
der Beamten, der Amtsbezeichnung der Beamten, deren Ernennung der Aller- 
höchsten Bestimmung nicht unterliegt, die Ordnung des Prüfungswesens, die 
Bestimmung über die Verpflichtung zum Tragen einer mit Königlicher Ge- 
nehmigung eingeführten Dienstbekleidung und alle übrigen, die Rechte und Pflichten 
der Beamten betreffenden allgemeinen Vorschriften bleiben, soweit sie nicht gesetz- 
lich geregelt sind, der Bestimmung des Finanzministers vorbehalten. 
  
  
  
§ 13. 
1. Diese Verwaltungsordnung sfindet auf alle preußischen Gebietsteile An- 
wendung, soweit nicht durch gesetzliche Vorschriften oder durch bestehende Staats- 
verträge Abweichungen bedingt werden. Sie findet auch Anwendung auf nicht- 
preußische Gebietsteile, in denen durch Staatsvertrag die Erhebung der Zölle und 
indirekten Steuern preußischen Behörden übertragen ist. 
2. Die Verwaltung der Zölle und indirekten Steuern in den Hohen- 
zollernschen Landen wird von dem Finanzminister mit der Maßgabe geregelt, daß, 
solange die Aufsicht über die Zölle und indirekten Steuern in Hohenzollern einer 
Oberzolldirektion noch nicht zugewiesen ist, die nach dieser Verwaltungsordnung 
den Oberzolldirektionen zugeteilten Geschäfte von der Königlichen Regierung in 
Sigmaringen wahrgenommen werden. 
  
  
— l— 
  
Bekanntmachung. 
Nach Vorschrift des Gesetzes vom 10. April 1872 (Gesetzsamml. S. 357) sind 
bekannt gemacht: 
1. das am 25. Januar 1908 Allerhöchst vollzogene Statut für die ODrainage- 
genossenschaft Brolost zu Brolost im Kreise Gerdauen durch das Amts- 
blatt der Königl. Regierung zu Königsberg Nr. 10 S. 71, ausgegeben 
am 5. März 1908;
	        
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