Full text: Preußische Gesetzsammlung. 1909. (100)

— 105 — 
Verpflichteten mit Rücksicht auf vorhandenes Schulvermögen oder auf Verpflichtungen 
Dritter aus besonderen Rechtstiteln nicht würde bewirkt werden. 
Soweit nach den Vorschriften der §§ 3 und 4 eine Erhöhung der am 1. Januar 
1909 in Geltung gewesenen Sätze des Grundgehalts bei Lehrerstellen um weniger 
als 200 Mark, bei Lehrerinnenstellen um weniger als 150 Mark erfolgt, tritt in 
den Schulverbänden mit nicht mehr als sieben Schulstellen eine Verringerung des 
weiteren Staatsbeitrags (Abs. 2 Satz 2) um den Betrag ein) bis zu welchem die 
Erhöhung hinter den vorgenannten Beträgen zurückbleibt. Bei vereinigten Kirchen- 
und Schulämtern ist hierbei das reine Lehrergrundgehalt (Grundgehalt abzüglich der 
Vergütung für die kirchliche Mühwaltung) zu Grunde zu legen. 
§44. 
Der Staatsbeitrag wird bis zur Höchstzahl von fünfundzwanzig Schulstellen 
für jede politische Gemeinde gewährt. 
Sind für die Einwohner einer politischen Gemeinde mehr als fünfundzwanzig 
Schulstellen vorhanden, so wird der Staatsbeitrag innerhalb der Gesamtzahl von 
fünfundzwanzig Stellen für so viele erste Lehrerstellen, andere Lehrerstellen und 
Lehrerinnenstellen gewährt, als dem Verhältnisse der Gesamtzahl dieser Stellen unter- 
einander entspricht. Bruchteile werden bei denjenigen Schulstellen, für welche der 
höhere Staatsbeitrag zu zahlen ist, ausgeglichen. 
Wo die Grenzen der politischen Gemeinde sich mit denen des Schulverbandes 
nicht decken, dergestalt, daß der Schulverband aus mehreren politischen Gemeinden oder 
Teilen von solchen besteht, und für die Einwohner einer dieser politischen Gemeinden 
mehr als fünfundzwanzig Stellen vorhanden sind, wird durch Beschluß der Schul- 
aufsichtsbehörde nach Anhörung der Beteiligten mit Rücksicht auf die Zahl der Ein- 
wohner des Schulverbandes und der Schulkinder, welche den einzelnen politischen 
Gemeinden angehören, sowie mit Rücksicht auf die Einrichtung der Schule festgesetzt, 
wie viele ganze der im Schulverbande bestehenden (ersten, anderen Lehrer-., Lehrerinnen.) 
Stellen auf jede zum Schulverbande gehörende politische Gemeinde oder Teile von 
Gemeinden zu rechnen sind, für wie viele Stellen demgemäß an den Schulverband 
der Staatsbeitrag zu zahlen ist. Der Beschluß ist den beteiligten Schulverbänden 
zuzustellen. Denselben steht binnen vier Wochen nach der Zustellung die Beschwerde 
an den Oberpräsidenten (in den Hohenzollernschen Landen an den Unterrichtsminister) 
zu, welcher endgültig entscheidet. Bei einer erheblichen Anderung der Verhältnisse 
kann eine neue Berechnung von den beteiligten Schulverbänden beantragt oder von 
der Schulaufsichtsbehörde von Amts wegen beschlossen werden. 
Gehören die Einwohner einer politischen Gemeinde verschiedenen Schulverbänden 
an, so werden die für die politische Gemeinde zu berechnenden Staatsbeiträge für 
erste, andere Lehrer- und Lehrerinnenstellen auf die einzelnen Schulverbände durch 
die Schulaufsichtsbehörde nach dem Verhältnisse derjenigen Staatsbeiträge verteilt, 
welche den Schulverbänden bei Gewährung der Staatsbeiträge für sämtliche Schul- 
stellen zu zahlen sein würden.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.