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Verpflichteten mit Rücksicht auf vorhandenes Schulvermögen oder auf Verpflichtungen
Dritter aus besonderen Rechtstiteln nicht würde bewirkt werden.
Soweit nach den Vorschriften der §§ 3 und 4 eine Erhöhung der am 1. Januar
1909 in Geltung gewesenen Sätze des Grundgehalts bei Lehrerstellen um weniger
als 200 Mark, bei Lehrerinnenstellen um weniger als 150 Mark erfolgt, tritt in
den Schulverbänden mit nicht mehr als sieben Schulstellen eine Verringerung des
weiteren Staatsbeitrags (Abs. 2 Satz 2) um den Betrag ein) bis zu welchem die
Erhöhung hinter den vorgenannten Beträgen zurückbleibt. Bei vereinigten Kirchen-
und Schulämtern ist hierbei das reine Lehrergrundgehalt (Grundgehalt abzüglich der
Vergütung für die kirchliche Mühwaltung) zu Grunde zu legen.
§44.
Der Staatsbeitrag wird bis zur Höchstzahl von fünfundzwanzig Schulstellen
für jede politische Gemeinde gewährt.
Sind für die Einwohner einer politischen Gemeinde mehr als fünfundzwanzig
Schulstellen vorhanden, so wird der Staatsbeitrag innerhalb der Gesamtzahl von
fünfundzwanzig Stellen für so viele erste Lehrerstellen, andere Lehrerstellen und
Lehrerinnenstellen gewährt, als dem Verhältnisse der Gesamtzahl dieser Stellen unter-
einander entspricht. Bruchteile werden bei denjenigen Schulstellen, für welche der
höhere Staatsbeitrag zu zahlen ist, ausgeglichen.
Wo die Grenzen der politischen Gemeinde sich mit denen des Schulverbandes
nicht decken, dergestalt, daß der Schulverband aus mehreren politischen Gemeinden oder
Teilen von solchen besteht, und für die Einwohner einer dieser politischen Gemeinden
mehr als fünfundzwanzig Stellen vorhanden sind, wird durch Beschluß der Schul-
aufsichtsbehörde nach Anhörung der Beteiligten mit Rücksicht auf die Zahl der Ein-
wohner des Schulverbandes und der Schulkinder, welche den einzelnen politischen
Gemeinden angehören, sowie mit Rücksicht auf die Einrichtung der Schule festgesetzt,
wie viele ganze der im Schulverbande bestehenden (ersten, anderen Lehrer-., Lehrerinnen.)
Stellen auf jede zum Schulverbande gehörende politische Gemeinde oder Teile von
Gemeinden zu rechnen sind, für wie viele Stellen demgemäß an den Schulverband
der Staatsbeitrag zu zahlen ist. Der Beschluß ist den beteiligten Schulverbänden
zuzustellen. Denselben steht binnen vier Wochen nach der Zustellung die Beschwerde
an den Oberpräsidenten (in den Hohenzollernschen Landen an den Unterrichtsminister)
zu, welcher endgültig entscheidet. Bei einer erheblichen Anderung der Verhältnisse
kann eine neue Berechnung von den beteiligten Schulverbänden beantragt oder von
der Schulaufsichtsbehörde von Amts wegen beschlossen werden.
Gehören die Einwohner einer politischen Gemeinde verschiedenen Schulverbänden
an, so werden die für die politische Gemeinde zu berechnenden Staatsbeiträge für
erste, andere Lehrer- und Lehrerinnenstellen auf die einzelnen Schulverbände durch
die Schulaufsichtsbehörde nach dem Verhältnisse derjenigen Staatsbeiträge verteilt,
welche den Schulverbänden bei Gewährung der Staatsbeiträge für sämtliche Schul-
stellen zu zahlen sein würden.