7 1856e.
zu diesem Zeitpunkte vorhandenen Reste mit Einschluß der aus der Zeit vor dem 1. Januar
1853 herrührenden Rückstände sind in das nach §. 7 für das Jahr 1856 aufzustellende
Sportelrestbuch nach ihren einzelnen Beträgen einzustellen. Ebenso hat die
Eintragung der zu dem gedachten Zeitpunkte vorhandenen gerichtlichen Asserate in das
nach F. 18 zu führende Asserwatenbuch zu erfolgen.
Rudolstadt, den 18. Januar 1856.
Fürstlich Schwarzb. Ministerium.
- v. Bertrab.