Full text : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Siebzehnter Jahrgang. 1856. (17)

7  1856e.

zu  diesem  Zeitpunkte  vorhandenen  Reste  mit  Einschluß  der  aus  der  Zeit  vor  dem  1.  Januar
  1853  herrührenden  Rückstände  sind  in  das  nach  §.  7  für  das  Jahr  1856  aufzustellende
  Sportelrestbuch  nach  ihren  einzelnen  Beträgen  einzustellen.  Ebenso  hat  die
Eintragung  der  zu  dem  gedachten  Zeitpunkte  vorhandenen  gerichtlichen  Asserate  in  das
nach  F.  18  zu  führende  Asserwatenbuch  zu  erfolgen.

Rudolstadt,  den  18.  Januar  1856.
Fürstlich  Schwarzb.  Ministerium.
-  v.  Bertrab.