Full text: Preußische Gesetzsammlung. 1909. (100)

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werden im Abs. 3 die Worte „Die Festsetzung der Strafen gegen 
Beamte und Notare erfolgt durch die ihnen vorgesetzte Aufsichts- 
behörde“ ersetzt durch die Worte „Bezüglich der Festsetzung der 
Strafen gegen Beamte einschließlich Notare kommt der § 60 des 
Verwaltungsstrafgesetzes vom 26. Juli 1897 (Gesetzsamml. 1897 
S. 237) zur Anwendung“. 
Im §.21 werden die Worte in Zeile 3 „dieselben Vorschriften zur 
Anwendung"“ usw. bis zum Schluß ersetzt durch die Worte „die 
Vorschriften des Verwaltungsstrafgesetzes vom 26. Juli 1897 (Gesetz- 
samml. 1897 S. 237) zur Anwendung“. 
Im 522 wird der zweite Satz durch folgende Vorschrift ersetzt: 
Hinsichtlich der Beitreibung von Geldstrafen durch Versteige- 
rung von Grundstücken und der zwangsweisen Eintragung der 
Geldstrafen im Grund= oder Hypothekenbuche kommt die Vorschrift 
des § 54 Abs. 2 des Verwaltungsstrafgesetzes vom 26. Juli 1897 
(Gesetzsamml. 1897 S. 237) zur Anwendung. 
Artikel IV. 
Im 8 25 
wird der erste Absatz unter Buchstabe e durch folgende Vorschrift ersetzt: 
wenn ein beurkundetes Geschäft nichtig oder infolge einer An- 
fechtung als von Anfang an nichtig anzusehen ist und die Er- 
stattung innerhalb zweier Jahre nach der Beurkundung oder, 
falls die Nichtigkeit durch rechtskräftiges Urteil festgestellt ist, 
binnen Jahresfrist nach Eintritt der Rechtskraft nachgesucht wird. 
erhält der zweite Absatz folgende Fassung: 
Außerdem kann die Erstattung bereits verwendeter Stempel 
aus Billigkeitsgründen angeordnet werden, wenn die Ausführung 
eines Geschäfts unterblieben oder ein Geschäft auf Grund der 
Wandelung rückgängig gemacht ist. Die Erstattung muß inner- 
halb zweier Jahre nach der Beurkundung des Geschäfts beantragt 
werden; wird der Antrag auf Tatsachen gestützt, die erst nach 
der Beurkundung eingetreten sind, so beginnt die zweijährige Frist 
mit dem Tage, an dem der Antragsteller von diesen Tatsachen 
Kenntnis erhalten hat. In den Fällen der Wandelung durch 
rechtskräftiges Urteil muß die Erstattung binnen Jahresfrist nach 
Eintritt der Rechtskraft nachgesucht werden. 
wird im dritten Absatz in Zeile 5 hinter dem Worte „Geschäfts" ein- 
geschaltet: 
„oder die Wandelung“. 
  
  
  
  
70“
	        
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