Full text: Preußische Gesetzsammlung. 1909. (100)

— 655 — 
Ist jedoch der Anerbe zu einem geringeren Bruchteil als einem Viertel 
als Erbe berufen, so gebührt ihm von dem Hofeswert als Voraus und Erb- 
anteil zusammen die Hälfte. 
Im Falle des 9 16 Abs. 2 ist der nach dieser Vorschrift gekürzte Hofes- 
wert maßgebend. 
/ 16 b. 
Hat der Anerbe durch eine Zuwendung, die er zur Ausgleichung zu 
bringen hat, mehr erhalten, als ihm bei der Auseinandersetzung einschließlich des 
Voraus zukommen würde, und verweigert er die Herauszahlung des Mehr- 
betrags, so gilt diese Weigerung als Verzicht auf das Anerbenrecht. 
& 16c. 
Ein minderjähriger Miterbe des Anerben kann die Zahlung des ihm von 
dem Hofeswerte gebührenden Betrags erst nach dem Eintritte seiner Voll- 
jährigkeit, falls aber der Anerbe den Hof vorher an eine ihm gegenüber nicht 
anerbenberechtigte Person veräußert, nach der Veräußerung verlangen. Der 
Anerbe kann ohne Zustimmung des gesetzlichen Vertreters des Miterben die 
Zahlung nicht vor demselben Zeitpunkte bewirken. Eine Verzinsung des Betrags 
findet bis dahin nicht statt. Er ist auf Verlangen des gesetzlichen Vertreters 
des Miterben durch Eintragung einer Hypothek in das Grundbuch sicherzustellen. 
Der Anerbe ist verpflichtet, bis zur Höhe des im Abs. 1 bezeichneten 
Betrags und in Anrechnung auf diesen dem Miterben die Kosten der Vor- 
bildung zu einem Beruf oder der Erlangung einer Brotstelle zu gewähren, 
soweit nicht ein anderer dazu verpflichtet ist oder der Miterbe selbst ausreichendes 
sonstiges Vermögen hat. In gleicher Weise hat der Anerbe einer Miterbin im 
Falle ihrer Verheiratung eine angemessene Aussteuer zu gewähren. Steht der 
Miterbe unter Vormundschaft, so ist der ihm zu gewährende Betrag von dem 
Vormundschaftsgerichte nach Anhörung des Anerben, des Vormundes und des 
Minderjährigen, falls er das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat, festzusetzen. 
16. 
Ein minderjähriger Miterbe kann, solange er den ihm von dem Hofes- 
werte gebührenden Betrag noch nicht vollständig gezahlt erhalten hat, gegen 
Leistung standesmäßiger und seinen Kräften entsprechender Arbeitshilfe von dem 
Anerben standesmäßigen Unterhalt auf dem Hofe verlangen. 
6e. 
Wird der Hof innerhalb fünfzehn Jahren nach dem Ubergange des 
Eigentums auf den Anerben oder innerhalb zehn Jahren nach dem Erlöschen 
eines in Ansehung des Hofes bestehenden Verwaltungs= oder Nießbrauchsrechts 
veräußert, so hat der Anerbe den Betrag des Voraus nachträglich in die Erb- 
masse einzuwerfen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.