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Ist jedoch der Anerbe zu einem geringeren Bruchteil als einem Viertel
als Erbe berufen, so gebührt ihm von dem Hofeswert als Voraus und Erb-
anteil zusammen die Hälfte.
Im Falle des 9 16 Abs. 2 ist der nach dieser Vorschrift gekürzte Hofes-
wert maßgebend.
/ 16 b.
Hat der Anerbe durch eine Zuwendung, die er zur Ausgleichung zu
bringen hat, mehr erhalten, als ihm bei der Auseinandersetzung einschließlich des
Voraus zukommen würde, und verweigert er die Herauszahlung des Mehr-
betrags, so gilt diese Weigerung als Verzicht auf das Anerbenrecht.
& 16c.
Ein minderjähriger Miterbe des Anerben kann die Zahlung des ihm von
dem Hofeswerte gebührenden Betrags erst nach dem Eintritte seiner Voll-
jährigkeit, falls aber der Anerbe den Hof vorher an eine ihm gegenüber nicht
anerbenberechtigte Person veräußert, nach der Veräußerung verlangen. Der
Anerbe kann ohne Zustimmung des gesetzlichen Vertreters des Miterben die
Zahlung nicht vor demselben Zeitpunkte bewirken. Eine Verzinsung des Betrags
findet bis dahin nicht statt. Er ist auf Verlangen des gesetzlichen Vertreters
des Miterben durch Eintragung einer Hypothek in das Grundbuch sicherzustellen.
Der Anerbe ist verpflichtet, bis zur Höhe des im Abs. 1 bezeichneten
Betrags und in Anrechnung auf diesen dem Miterben die Kosten der Vor-
bildung zu einem Beruf oder der Erlangung einer Brotstelle zu gewähren,
soweit nicht ein anderer dazu verpflichtet ist oder der Miterbe selbst ausreichendes
sonstiges Vermögen hat. In gleicher Weise hat der Anerbe einer Miterbin im
Falle ihrer Verheiratung eine angemessene Aussteuer zu gewähren. Steht der
Miterbe unter Vormundschaft, so ist der ihm zu gewährende Betrag von dem
Vormundschaftsgerichte nach Anhörung des Anerben, des Vormundes und des
Minderjährigen, falls er das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat, festzusetzen.
16.
Ein minderjähriger Miterbe kann, solange er den ihm von dem Hofes-
werte gebührenden Betrag noch nicht vollständig gezahlt erhalten hat, gegen
Leistung standesmäßiger und seinen Kräften entsprechender Arbeitshilfe von dem
Anerben standesmäßigen Unterhalt auf dem Hofe verlangen.
6e.
Wird der Hof innerhalb fünfzehn Jahren nach dem Ubergange des
Eigentums auf den Anerben oder innerhalb zehn Jahren nach dem Erlöschen
eines in Ansehung des Hofes bestehenden Verwaltungs= oder Nießbrauchsrechts
veräußert, so hat der Anerbe den Betrag des Voraus nachträglich in die Erb-
masse einzuwerfen.