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/ 36.
Lehnt der überlebende Ehegatte die Fortsetzung der Gütergemeinschaft ab
oder ist die Fortsetzung ausgeschlossen (Bürgerliches Gesetzbuch 99 1484, 1508,
1509), so finden die Vorschriften des § 27 Abs. 2 bis 4, falls aber der ver-
storbene Ehegatte den Hof in die Gütergemeinschaft eingebracht oder während der
Gütergemeinschaft durch Erbfolge, durch Vermächtnis oder mit Rücksicht auf ein
künftiges Erbrecht, durch Schenkung oder als Ausstattung erworben hatte, die
Vorschriften der 99 29 bis 34 entsprechende Anwendung.
Das Gleiche gilt, wenn die fortgesetzte Gütergemeinschaft aufgehoben oder
durch die Wiederverheiratung des überlebenden Ehegatten beendigt wird (Bürger-
liches Gesetzbuch ÖI 1492, 1496, 5 1493 Abs. 1). Doch stehen die in den
99 29 ff. den Abkömmlingen des verstorbenen Ehegatten beigelegten Rechte nur
den anteilsberechtigten Abkömmlingen zu.
Im Falle der Wiederverheiratung des überlebenden Ehegatten gebührt außer
diesem auch seinem neuen Ehegatten gegenüber dem Abkömmlinge, dem der Hof
zufällt, ein Altenteilsrecht nach § 12 Abs. 1, 2, Abs. 3 Satz 1.
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Endigt die fortgesetzte Gütergemeinschaft durch den Tod oder die Todes-
erklärung des überlebenden Ehegatten (Bürgerliches Gesetzbuch § 1494), so fällt
der Hof nebst Zubehör nach Maßgabe des §& 10 Nr. 1 an einen anteilsberech-
tigten Abkömmling. Doch sind im Falle des § 35 Abs. 2 die Abkömmlinge
desjenigen Ehegatten, welcher den Hof in die Gütergemeinschaft eingebracht oder
während der Gütergemeinschaft durch Erbfolge, durch Vermächtnis oder mit
Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht, durch Schenkung oder als Ausstattung
erworben hat, vor den anderen Abkömmlingen berufen.
Die Vorschriften des § 27 Abs. 3 und der 96 11, 13 bis 19 finden ent-
sprechende Anwendung, die Vorschriften der 99P. 17 bis 19 jedoch nur im Ver-
hältnisse der anteilsberechtigten Abkömmlinge zueinander.
g 38.
Die Vorschrift des § 20 Abs. 2 findet entsprechende Anwendung; doch
können die danach zulässigen Bestimmungen nur von den Ehegatten gemeinschaftlich
getroffen werden.
Für die Form der Bestimmungen ist die Vorschrift des § 20 Abs. 3 maß-
gebend; hat einer der Ehegatten die im § 2231 Nr. 2 des Burgerlichen Gesetz-
buchs vorgeschriebene Form beobachtet, so genügt die Unterschrift des anderen
Ehegatten. Das Gleiche gilt für die im § 30 Abs. 3 Satz 1, im 9 32 Abfs. 1
Nr. 2 und im § 35 Abs. 2 bezeichneten Bestimmungen der Ehegatten.