Full text: Preußische Gesetzsammlung. 1909. (100)

88. 
Der zur Zeit im Dienste der Gemeinde Badenstedt tätige Gemeindediener 
und der zur Zeit im Dienste befindliche Nachtwächter werden, wenn sie am Tage 
der Vereinigung der Gemeinde Badenstedt mit der Stadtgemeinde Linden noch 
im Dienste der Gemeinde stehen, in eine ihrer bisherigen Diensttätigkeit und 
Vorbildung entsprechende Stellung in die Stadtverwaltung übernommen und in 
ihrem Dienstverhältnisse jedenfalls nicht schlechter gestellt, als sie in der Gemeinde 
Badenstedt vor Abschluß dieses Vertrags gestellt waren. 
Sollte der Herr Gemeindevorsteher Zieseniß bereit sein, nach Inkrafttreten 
dieses Vertrags die Obliegenheiten des Verwalters einer im ehemaligen Gemeinde- 
bezirke Badenstedt zu errichtenden Geschäftsstelle (voraussichtlich Annahmestelle) 
für die städtische Sparkasse sowie mit Genehmigung der zuständigen Behörde die 
Obliegenheiten eines Standesbeamten für den ehemaligen Gemeindebezirk Baden- 
stedt und eventuell gleichzeitig für den ehemaligen Gemeindebezirk Bornum zu 
übernehmen, so ist die Stadtgemeinde verpflichtet, ihm diese Geschäfte zu über- 
tragen gegen eine Vergütung von 2 500 Mark pro Jahr. Pflichtmäßige Amts- 
führung bildet selbstverständlich für die Belassung des Herrn Gemeindevorstehers 
in diesen Dienststellungen die Voraussetzung. Sollte der Herr Gemeindevorsteher 
die vorgenannten Obliegenheiten nicht übernehmen wollen oder sollte er diese 
dienstliche Tätigkeit vor Ablauf von 10 Jahren nach Inkrafttreten dieses Vertrags 
einstellen, so ist die Stadtgemeinde Linden verpflichtet, dem Herrn Gemeinde- 
vorsteher Zieseniß vom Tage des Inkrafttretens dieses Vertrags ab, beziehungs- 
weise von dem Tage ab, an welchem Herr Gemeindevorsteher Zieseniß seine 
dienstliche Tätigkeit einstellt, eine Entschädigung von 800 Mark jährlich zu zahlen 
bis zum 1. April 1919. Die Zahlung dieser 800 Mark jährlich ist als Ent- 
schädigung anzusehen für den Verlust derjenigen Einnahmen, welche der Herr 
Gemeindevorsteher Zieseniß als Schätzer der landschaftlichen Brandkasse für den 
Bezirk des Landkreises Linden bisher bezogen hat. 
9. 
Die Stadtgemeinde Linden und die ehemolige Gemeinde Badenstedt bilden 
vom Tage der Vereinigung ab einen einheitlichen Ortsarmenverband. 
Insofern durch die Vereinigung eine Unterbrechung der Frist zum Erwerbe 
des Unterstützungswohnsitzes für Einwohner der Stadt Linden oder der Gemeinde 
Badenstedt eintritt, übernimmt die erweiterte Stadtgemeinde die Verpflichtung, 
von den lediglich aus der Unterbrechung der Frist ihr erwachsenden Befugnissen 
anderen Armenverbänden gegenüber keinen Gebrauch zu machen. 
  
810. 
Die Stadtgemeinde Linden und die Gemeinde Badenstedt bilden nach der 
Vereinigung einen einheitlichen Volksschulverband.
	        
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