88.
Der zur Zeit im Dienste der Gemeinde Badenstedt tätige Gemeindediener
und der zur Zeit im Dienste befindliche Nachtwächter werden, wenn sie am Tage
der Vereinigung der Gemeinde Badenstedt mit der Stadtgemeinde Linden noch
im Dienste der Gemeinde stehen, in eine ihrer bisherigen Diensttätigkeit und
Vorbildung entsprechende Stellung in die Stadtverwaltung übernommen und in
ihrem Dienstverhältnisse jedenfalls nicht schlechter gestellt, als sie in der Gemeinde
Badenstedt vor Abschluß dieses Vertrags gestellt waren.
Sollte der Herr Gemeindevorsteher Zieseniß bereit sein, nach Inkrafttreten
dieses Vertrags die Obliegenheiten des Verwalters einer im ehemaligen Gemeinde-
bezirke Badenstedt zu errichtenden Geschäftsstelle (voraussichtlich Annahmestelle)
für die städtische Sparkasse sowie mit Genehmigung der zuständigen Behörde die
Obliegenheiten eines Standesbeamten für den ehemaligen Gemeindebezirk Baden-
stedt und eventuell gleichzeitig für den ehemaligen Gemeindebezirk Bornum zu
übernehmen, so ist die Stadtgemeinde verpflichtet, ihm diese Geschäfte zu über-
tragen gegen eine Vergütung von 2 500 Mark pro Jahr. Pflichtmäßige Amts-
führung bildet selbstverständlich für die Belassung des Herrn Gemeindevorstehers
in diesen Dienststellungen die Voraussetzung. Sollte der Herr Gemeindevorsteher
die vorgenannten Obliegenheiten nicht übernehmen wollen oder sollte er diese
dienstliche Tätigkeit vor Ablauf von 10 Jahren nach Inkrafttreten dieses Vertrags
einstellen, so ist die Stadtgemeinde Linden verpflichtet, dem Herrn Gemeinde-
vorsteher Zieseniß vom Tage des Inkrafttretens dieses Vertrags ab, beziehungs-
weise von dem Tage ab, an welchem Herr Gemeindevorsteher Zieseniß seine
dienstliche Tätigkeit einstellt, eine Entschädigung von 800 Mark jährlich zu zahlen
bis zum 1. April 1919. Die Zahlung dieser 800 Mark jährlich ist als Ent-
schädigung anzusehen für den Verlust derjenigen Einnahmen, welche der Herr
Gemeindevorsteher Zieseniß als Schätzer der landschaftlichen Brandkasse für den
Bezirk des Landkreises Linden bisher bezogen hat.
9.
Die Stadtgemeinde Linden und die ehemolige Gemeinde Badenstedt bilden
vom Tage der Vereinigung ab einen einheitlichen Ortsarmenverband.
Insofern durch die Vereinigung eine Unterbrechung der Frist zum Erwerbe
des Unterstützungswohnsitzes für Einwohner der Stadt Linden oder der Gemeinde
Badenstedt eintritt, übernimmt die erweiterte Stadtgemeinde die Verpflichtung,
von den lediglich aus der Unterbrechung der Frist ihr erwachsenden Befugnissen
anderen Armenverbänden gegenüber keinen Gebrauch zu machen.
810.
Die Stadtgemeinde Linden und die Gemeinde Badenstedt bilden nach der
Vereinigung einen einheitlichen Volksschulverband.